§ 3 EStG
Steuerfreie Einnahmen — Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Zu den Bezügen zählen insbesondere: - der steuerfreie Teil von Renten und Pensionen, - bestimmte steuerfreie Einnahmen nach § 3 EStG, z. B. Krankengeld oder Wohngeld, - pauschal besteuerte Bezüge, - bestimmte Unterhaltsleistungen, - Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen.
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Worum geht es?
§ 3 EStG steht in steuerstoff für Steuerfreie Einnahmen — Einkommensteuergesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- bestimmte steuerfreie Einnahmen nach § 3 EStG, z. B. Krankengeld oder Wohngeld,
- Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen können unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei sein. Private Aufwandsentschädigungen sind grundsätzlich steuerpflichtig; tatsächliche berufliche Aufwendungen können Werbungskosten sein.
- Ehrenamt: § 3 Nr. 26a EStG gewährt die Ehrenamtspauschale; für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten gilt die höhere Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG.
- Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung kann den Lohnzufluss in die Versorgungsphase verlagern. Beiträge können insbesondere nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei sein.
- Jobticket/Deutschlandticket: zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Zuschüsse oder Fahrkarten für begünstigten öffentlichen Linienverkehr können nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei sein; sie mindern grundsätzlich die Entfernungspauschale.
Passende Wissensbeiträge
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- Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStGEinkommensteuerUnterhaltsleistungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte oder gleichgestellte Personen können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein. Ab 2025 sind Geldleistungen grundsätzlich nur bei Überweisung auf ein Konto der unterstützten Person begünstigt.
- Arbeitslohn-ABCLohnsteuerKompakter Praxisüberblick zur Abgrenzung von steuerpflichtigem Arbeitslohn, steuerfreien Arbeitgeberleistungen und nicht steuerbaren Vorteilen.
Verwandte Fundstellen
- § 3 Nr. 11a EStG – Steuerfreie Einnahmen (Nr. 11a) — Einkommensteuergesetz
- § 3 Nr. 12 EStG – Steuerfreie Einnahmen (Nr. 12) — Einkommensteuergesetz
- § 3 Nr. 15 EStG – Steuerfreie Einnahmen (Nr. 15) — Einkommensteuergesetz
- § 3 Nr. 16 EStG – Steuerfreie Einnahmen (Nr. 16) — Einkommensteuergesetz
- § 3 Nr. 19 EStG – Steuerfreie Einnahmen (Nr. 19) — Einkommensteuergesetz
- § 3 Nr. 21 EStG – Steuerfreie Einnahmen (Nr. 21) — Einkommensteuergesetz
- § 3 Nr. 26a EStG – Steuerfreie Einnahmen (Nr. 26a) — Einkommensteuergesetz
- § 3 Nr. 26 EStG – Steuerfreie Einnahmen (Nr. 26) — Einkommensteuergesetz
- § 3 Nr. 30 EStG – Steuerfreie Einnahmen (Nr. 30) — Einkommensteuergesetz
- § 3 Nr. 31 EStG – Steuerfreie Einnahmen (Nr. 31) — Einkommensteuergesetz
- § 3 Nr. 32 EStG – Steuerfreie Einnahmen (Nr. 32) — Einkommensteuergesetz
- § 3 Nr. 33 EStG – Steuerfreie Einnahmen (Nr. 33) — Einkommensteuergesetz
- § 3 Nr. 37 EStG – Steuerfreie Einnahmen (Nr. 37) — Einkommensteuergesetz
- § 3 Nr. 39 EStG – Steuerfreie Einnahmen (Nr. 39) — Einkommensteuergesetz
- § 3 Nr. 40 EStG – Steuerfreie Einnahmen (Nr. 40) — Einkommensteuergesetz
- § 3 Nr. 45 EStG – Steuerfreie Einnahmen (Nr. 45) — Einkommensteuergesetz
- § 3 Nr. 46 EStG – Steuerfreie Einnahmen (Nr. 46) — Einkommensteuergesetz
- § 3 Nr. 50 EStG – Steuerfreie Einnahmen (Nr. 50) — Einkommensteuergesetz
- § 3 Nr. 51 EStG – Steuerfreie Einnahmen (Nr. 51) — Einkommensteuergesetz
- § 3 Nr. 62 EStG – Steuerfreie Einnahmen (Nr. 62) — Einkommensteuergesetz
- § 3 Nr. 63 EStG – Steuerfreie Einnahmen (Nr. 63) — Einkommensteuergesetz