Gesetz

§ 3 Nr. 15 EStG

Steuerfreie Einnahmen (Nr. 15) — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Arbeitgeberzuschüsse und Jobticket Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Zuschüsse oder Sachbezüge für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln können nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei sein. Steuerfreie Arbeitgeberleistungen werden grundsätzlich auf die als Werbungskosten abziehbare Entfernungspauschale angerechnet.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 3 Nr. 15 EStG steht in steuerstoff für Steuerfreie Einnahmen (Nr. 15) — Einkommensteuergesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Die Entfernungspauschale berücksichtigt Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Werbungskosten. Sie ist grundsätzlich verkehrsmittelunabhängig und richtet sich nach der einfachen Entfernung – nicht nach Hin- und Rückweg.
  • Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen können unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei sein. Private Aufwandsentschädigungen sind grundsätzlich steuerpflichtig; tatsächliche berufliche Aufwendungen können Werbungskosten sein.
  • Ehrenamt: § 3 Nr. 26a EStG gewährt die Ehrenamtspauschale; für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten gilt die höhere Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG.
  • Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung kann den Lohnzufluss in die Versorgungsphase verlagern. Beiträge können insbesondere nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei sein.
  • Jobticket/Deutschlandticket: zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Zuschüsse oder Fahrkarten für begünstigten öffentlichen Linienverkehr können nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei sein; sie mindern grundsätzlich die Entfernungspauschale.

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