Gesetz

§ 3 Nr. 21 EStG

Steuerfreie Einnahmen (Nr. 21) — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Kernaussage Die Aktivrente ist seit 1. Januar 2026 eine Steuerbefreiung für begünstigten Arbeitslohn nach § 3 Nr. 21 EStG. Bis zu 2.000 EUR pro Monat können steuerfrei bleiben. Bei durchgehend erfüllten Voraussetzungen sind damit höchstens 24.000 EUR im Jahr steuerfrei. Die Steuerbefreiung wird zusätzlich zum Grundfreibetrag gewährt und unterliegt keinem Progressionsvorbehalt. Hinweis zur BMF-FAQ Der bereitgestellte Fachbeitrag verweist auf einen BMF-Frage-/Antwort-Katalog mit Stand 16. März 2026. Danach handelt es sich um eine Orientierungshilfe ohne eigene Rechts- oder Bindungswirkung. Für Zweifelsfälle ist daher die gesetzliche Regelung in § 3 Nr. 21 EStG maßgeblich.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 3 Nr. 21 EStG steht in steuerstoff für Steuerfreie Einnahmen (Nr. 21) — Einkommensteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Begünstigt sind unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

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