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Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuer – Gemischte Schenkung, Auflagen, Erwerbsnebenkosten und Familienwohnheim

Lernfreundliche Zusammenfassung zu gemischten Schenkungen, Leistungs-, Nutzungs- und Duldungsauflagen, Bereicherungsermittlung, Abzugsbeschränkungen, Erwerbsnebenkosten sowie der Steuerbefreiung für das Familienwohnheim unter Ehegatten/Lebenspartnern.

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1. Gemischte Schenkung und Schenkung unter Auflagen

Bei Schenkungen unter Lebenden kann der Beschenkte Gegenleistungen übernehmen oder mit Auflagen belastet werden. Für die Schenkungsteuer ist deshalb nicht nur der Wert des übertragenen Vermögens, sondern die tatsächliche Bereicherung des Beschenkten maßgeblich.

Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn Leistung und Gegenleistung nicht gleichwertig sind und die Parteien sich über die teilweise Unentgeltlichkeit einig sind. Zivilrechtlich knüpft dies an den Schenkungsbegriff des § 516 BGB an.

Eine Schenkung unter Auflage liegt vor, wenn der Schenker die Zuwendung mit einer Verpflichtung für den Beschenkten verbindet. Typische Auflagen sind Leistungs-, Nutzungs- und Duldungsauflagen.

2. Leistungsauflagen

Eine Leistungsauflage verpflichtet den Beschenkten zu einem Geld- oder Sachaufwand.

Typische Beispiele: • Übernahme von Verbindlichkeiten, • Versorgungsleistungen, • Gleichstellungsgelder.

Der Wert der übernommenen Leistung mindert grundsätzlich die steuerliche Bereicherung, soweit keine besondere Abzugsbeschränkung greift.

3. Nutzungs- und Duldungsauflagen

Bei Nutzungs- oder Duldungsauflagen muss der Beschenkte die Nutzung des übertragenen Gegenstands ganz oder teilweise dem Schenker oder einem Dritten überlassen.

Typische Beispiele: • Nießbrauch, • Wohnrecht, • sonstige zeitlich begrenzte Nutzungsrechte.

Der Kapitalwert solcher Rechte richtet sich grundsätzlich nach den §§ 14 bis 16 BewG.

4. Besonderheiten bei Grundstücksschenkungen

Eine Grundstücksschenkung gilt für schenkungsteuerliche Zwecke regelmäßig als ausgeführt, wenn die für die Eigentumsumschreibung erforderlichen Erklärungen wirksam abgegeben sind und der Beschenkte die Eintragung im Grundbuch bewirken kann. Praktisch ist häufig der Abschluss des notariellen Vertrags maßgeblich.

Bei der Erbschaftsteuer ist dagegen grundsätzlich auf das zivilrechtliche Eigentum am Bewertungsstichtag abzustellen.

5. Ermittlung des Wertes der Bereicherung

Bei gemischten Schenkungen und Schenkungen unter Auflage wird die Bereicherung ermittelt, indem vom steuerlichen Wert der Zuwendung die berücksichtigungsfähigen Gegenleistungen und Auflagen abgezogen werden.

Grundschema: Steuerwert der Zuwendung ./. Gegenleistungen ./. Leistungsauflagen ./. Nutzungs- und Duldungsauflagen = Wert der Bereicherung.

Beispiel: Grundbesitzwert 750.000 Euro ./. übernommene Hypothek 150.000 Euro = Wert der Bereicherung 600.000 Euro.

6. Beispiel mit Nießbrauch

Wird ein Grundstück mit einem Grundbesitzwert von 500.000 Euro übertragen und behält sich der Schenker einen Nießbrauch mit einem Kapitalwert von 120.000 Euro vor, ergibt sich grundsätzlich:

500.000 Euro ./. 120.000 Euro Nießbrauch = 380.000 Euro Bereicherung.

Werden zusätzlich Verbindlichkeiten übernommen, sind sowohl Leistungsauflage als auch Nutzungsauflage zu berücksichtigen, soweit der Abzug gesetzlich zulässig ist.

7. Abzugsbeschränkungen nach § 10 Abs. 6 ErbStG

Der Abzug von Gegenleistungen sowie Leistungs-, Nutzungs- und Duldungsauflagen kann eingeschränkt sein, wenn der übertragene Vermögensgegenstand ganz oder teilweise steuerbefreit ist.

Dies betrifft insbesondere sachliche Steuerbefreiungen nach den §§ 13, 13a oder 13d ErbStG.

Grundgedanke: Ist nur ein Teil des Vermögenswerts steuerpflichtig, kann eine wirtschaftlich zugehörige Schuld oder Auflage regelmäßig ebenfalls nur anteilig abgezogen werden.

Bei Nutzungs- und Duldungsauflagen ist zusätzlich zu prüfen, ob das Nutzungsrecht bereits bei der Ermittlung des Grundstückswerts wertmindernd berücksichtigt wurde. Eine doppelte Berücksichtigung ist ausgeschlossen.

8. Beispiel zur anteiligen Beschränkung

Besteht ein Mietwohngrundstück teilweise aus steuerbefreiten und teilweise aus steuerpflichtigen Bereichen, müssen damit zusammenhängende Gegenleistungen anteilig aufgeteilt werden.

Ein familienheimbezogener Teil kann vollständig steuerfrei sein, während vermietete Wohnflächen nur teilweise nach § 13d ErbStG begünstigt sind. Entsprechend ist auch der Schuldenabzug quotal zu beschränken.

9. Erwerbsnebenkosten bei Schenkungen

Erwerbsnebenkosten, die unmittelbar mit der Durchführung der Schenkung zusammenhängen, können die Bereicherung mindern.

Dazu zählen insbesondere: • Notarkosten, • Grundbuchkosten, • Handelsregisterkosten.

Voraussetzung für den Abzug ist grundsätzlich, dass der Beschenkte diese Kosten trägt.

Diese Kosten gelten nicht als Gegenleistung, sondern als Folgekosten der Schenkung.

10. Steuerberatungs- und Rechtsberatungskosten

Steuerberatungs- und Rechtsberatungskosten, die im Vorfeld der Schenkung anfallen, sind grundsätzlich keine abzugsfähigen Erwerbsnebenkosten.

Dagegen können Kosten für die Schenkungsteuererklärung oder eine erforderliche Feststellungserklärung bereicherungsmindernd berücksichtigt werden.

Auch bei einer gemischten Schenkung oder Schenkung unter Auflage können abzugsfähige Erwerbsnebenkosten grundsätzlich in voller Höhe berücksichtigt werden, wenn der Beschenkte sie trägt.

11. Steuerbefreiung für das Familienwohnheim unter Lebenden

§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG begünstigt unentgeltliche Zuwendungen eines Familienwohnheims zwischen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern.

Die Vorschrift soll die Übertragung des gemeinsam genutzten Familienheims im persönlichen Lebensbereich steuerfrei ermöglichen.

12. Voraussetzungen des Familienwohnheims

Begünstigt ist grundsätzlich: • ein im Inland belegenes Haus oder eine Eigentumswohnung, • das im Allein- oder Miteigentum eines Ehegatten oder Lebenspartners steht, • das tatsächlich eigenen Wohnzwecken dient.

Auch eine nur anteilige Übertragung kann begünstigt sein.

Ferien- oder Wochenendhäuser sind grundsätzlich nicht begünstigt, wenn sie nicht den Mittelpunkt des familiären Lebens bilden.

Bei gemischt genutzten Gebäuden ist die Steuerbefreiung nur insoweit zu gewähren, wie die Immobilie eigenen Wohnzwecken dient. Maßgeblich ist regelmäßig das Verhältnis der Wohn- bzw. Nutzflächen.

13. Typische begünstigte Zuwendungen

Begünstigt sein können insbesondere: • Übertragung des Allein- oder Miteigentums am Familienwohnheim auf den Ehegatten oder Lebenspartner, • Finanzierung des Erwerbs oder der Herstellung eines Familienwohnheims aus Mitteln des anderen Ehegatten gegen Einräumung von Miteigentum, • Tilgung eines im Zusammenhang mit Kauf oder Herstellung aufgenommenen Darlehens aus Mitteln des anderen Ehegatten, • Übernahme nachträglicher Herstellungs- oder Erhaltungsaufwendungen am Familienwohnheim durch den anderen Ehegatten.

14. Beispiel Übertragung des Familienwohnheims

Überträgt ein Ehegatte dem anderen unentgeltlich das Alleineigentum an einem vollständig selbstgenutzten Einfamilienhaus, kann die Zuwendung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG vollständig steuerfrei sein.

Entsprechendes gilt grundsätzlich auch für die unentgeltliche Übertragung eines Miteigentumsanteils.

15. Zusammenspiel mit der Schenkungsteuer

Eine unentgeltliche Zuwendung unter Ehegatten erfüllt grundsätzlich den Tatbestand einer Schenkung unter Lebenden. Ehebezogene Motive schließen die Unentgeltlichkeit nicht automatisch aus.

Erst die besondere Steuerbefreiung für das Familienwohnheim führt dazu, dass die Zuwendung steuerfrei bleibt, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

16. Kompaktes Prüfungsschema

1. Liegt eine freigebige Zuwendung oder gemischte Schenkung vor? 2. Welche Gegenleistungen oder Auflagen übernimmt der Beschenkte? 3. Handelt es sich um Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflagen? 4. Steuerwert der Zuwendung nach § 12 ErbStG ermitteln. 5. Gegenleistungen und Auflagen bewerten. 6. Abzugsbeschränkungen nach § 10 Abs. 6 ErbStG prüfen. 7. Erwerbsnebenkosten berücksichtigen, soweit der Beschenkte sie trägt. 8. Bei Grundstücken sachliche Steuerbefreiungen prüfen. 9. Bei Ehegatten/Lebenspartnern insbesondere § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG prüfen. 10. Verbleibende Bereicherung ermitteln und anschließend persönliche Freibeträge und Steuersatz anwenden.

17. Merksätze

• Bei der gemischten Schenkung zählt die tatsächliche Bereicherung, nicht nur der Bruttowert der Zuwendung. • Übernommene Schulden sind regelmäßig Gegenleistungen bzw. Leistungsauflagen. • Nießbrauch und Wohnrechte sind typische Nutzungs- oder Duldungsauflagen. • Sachliche Steuerbefreiungen können den Abzug von Schulden und Auflagen beschränken. • Erwerbsnebenkosten können die Bereicherung mindern, wenn der Beschenkte sie trägt. • Vorbereitende Beratungsleistungen sind nicht automatisch abzugsfähig. • Das Familienwohnheim zwischen Ehegatten/Lebenspartnern kann nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerfrei übertragen werden. • Bei teilweiser Eigennutzung ist die Befreiung grundsätzlich nur anteilig möglich.