Gesetz

§ 13d Abs. 1 ErbStG

Steuerbefreiung für Wohnimmobilien (Abs. 1) — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

3. Mietwohngrundstück München Grundbesitzwert: 500.000 €. Steuerbefreiung nach § 13d Abs. 1 ErbStG: 10 % = 50.000 €. Steuerpflichtiger Wert: 450.000 €. 4. Geschäftsgrundstück Berlin Ansatz: 600.000 €. Keine Begünstigung nach § 13d ErbStG, weil keine Wohnvermietung. Hypothek: 390.000 € voll abzugsfähig.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 13d Abs. 1 ErbStG steht in steuerstoff für Steuerbefreiung für Wohnimmobilien (Abs. 1) — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Steuerbefreiung nach § 13d Abs. 1 ErbStG: 10 % = 50.000 €.
  • Keine Begünstigung nach § 13d ErbStG, weil keine Wohnvermietung.
  • Steuerbefreiung nach § 13d Abs. 1 ErbStG: 10 % = 96.000 €.

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

Verwandte Fundstellen

Zurück zum Lexikon