Bewertung des Vermögens bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer
Lernfreundlicher Überblick über Vermögensarten, Bewertungsmaßstäbe, Grundvermögen, Betriebsvermögen, Kapitalgesellschaftsanteile und sonstiges Vermögen.
1. Ausgangspunkt der Bewertung
Bei einer Erbschaft oder Schenkung muss festgestellt werden, mit welchem Wert die übertragenen Vermögensgegenstände und übernommenen Schulden steuerlich anzusetzen sind.
Dabei werden insbesondere folgende Vermögensarten unterschieden:
• Grundvermögen • Betriebsvermögen • land- und forstwirtschaftliches Vermögen • sonstiges Vermögen
Grundsätzlich richtet sich die Bewertung nach § 12 Abs. 1 ErbStG in Verbindung mit den Vorschriften des Bewertungsgesetzes. Regelmäßig sind insbesondere die §§ 9 bis 16 BewG relevant.
Für bestimmte Vermögensarten gelten besondere Bewertungsregelungen nach § 12 Abs. 2 bis 7 ErbStG. Teilweise wird der Wert hierfür gesondert durch einen Feststellungsbescheid festgestellt.
Die gleichen Bewertungsgrundsätze gelten auch für:
• Nachlassverbindlichkeiten bei Erwerben von Todes wegen • Gegenleistungen und Auflagen bei gemischten Schenkungen
2. Grundbewertungsmaßstäbe
Gemeiner Wert
Der gemeine Wert entspricht grundsätzlich dem Preis, der bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielt werden könnte. Persönliche oder ungewöhnliche Verhältnisse bleiben dabei außer Betracht.
Der gemeine Wert ist insbesondere maßgeblich für:
• Hausrat • andere bewegliche körperliche Gegenstände • nicht börsennotierte Vermögensgegenstände, sofern keine speziellere Bewertungsvorschrift greift
Nennwert
Geldforderungen und Bankguthaben werden grundsätzlich mit ihrem Nennwert angesetzt.
Kurswert
Börsennotierte Wertpapiere und Aktien werden mit dem am Bewertungsstichtag maßgebenden Börsenkurs bewertet.
Kapitalwert
Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen, insbesondere Renten, werden mit ihrem Kapitalwert nach den §§ 13 und 14 BewG angesetzt.
3. Grundvermögen
Für inländischen Grundbesitz wird ein Grundbesitzwert gesondert festgestellt. Dieser Feststellungsbescheid bildet die Grundlage für die spätere Erbschaft- oder Schenkungsteuerfestsetzung.
Bei bebauten Grundstücken kommen abhängig von der Grundstücksart insbesondere folgende Verfahren in Betracht:
• Vergleichswertverfahren • Ertragswertverfahren • Sachwertverfahren
Unbebaute Grundstücke werden grundsätzlich nach den §§ 176 bis 179 BewG bewertet.
Bei der anschließenden Besteuerung sind mögliche Steuerbefreiungen zu prüfen, beispielsweise:
• Familienheim • zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke nach § 13d ErbStG • besondere Befreiungen für Grundbesitz nach § 13 ErbStG
4. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen wird nach besonderen Vorschriften des Bewertungsgesetzes bewertet.
Hierfür erfolgt regelmäßig eine gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes. Bei der Erbschaft- oder Schenkungsteuer können zusätzlich besondere Verschonungsregelungen zu beachten sein.
Inländisches Betriebsvermögen wird grundsätzlich gesondert festgestellt.
Bewertet wird regelmäßig nach dem gemeinen Wert. Dafür können insbesondere herangezogen werden:
• Verkäufe unter fremden Dritten • Ertragsaussichten • ein geeignetes Bewertungsverfahren • gegebenenfalls das vereinfachte Ertragswertverfahren
Bei Betriebsvermögen sind außerdem die Verschonungsregelungen der §§ 13a bis 13c ErbStG zu prüfen.
6. Anteile an Kapitalgesellschaften
Börsennotierte Anteile
Börsennotierte Aktien werden mit dem maßgebenden Kurswert am Bewertungsstichtag angesetzt.
Nicht börsennotierte Anteile
Nicht börsennotierte Anteile werden grundsätzlich mit dem gemeinen Wert bewertet.
Dieser kann unter anderem abgeleitet werden aus:
• Verkäufen unter fremden Dritten • den Ertragsaussichten der Gesellschaft • einem anerkannten Bewertungsverfahren
Bei einer Beteiligung von mehr als 25 Prozent können die Verschonungsregelungen für begünstigtes Vermögen relevant sein.
7. Sonstiges Vermögen
Bewegliche körperliche Gegenstände
Bewegliche Gegenstände, beispielsweise Schmuck, Fahrzeuge oder Sammlungen, werden grundsätzlich mit dem gemeinen Wert angesetzt.
Für Hausrat und bestimmte andere bewegliche Gegenstände können Freibeträge nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gelten.
Bankguthaben und Forderungen
Bankguthaben und gewöhnliche Kapitalforderungen werden grundsätzlich mit dem Nennwert angesetzt.
Ist eine Forderung besonders unsicher oder unverzinslich und langfristig, kann eine abweichende Bewertung erforderlich sein.
Festverzinsliche Wertpapiere und Aktien
• börsennotierte Wertpapiere: Kurswert • nicht börsennotierte Anteile: gemeiner Wert oder Ertragswert
Investmentfonds
Anteile an Investmentfonds werden grundsätzlich mit dem Rücknahmepreis beziehungsweise Rückkaufswert bewertet.
Renten und wiederkehrende Leistungen
Renten, Nutzungsrechte und andere wiederkehrende Leistungen werden mit ihrem Kapitalwert nach den §§ 13 und 14 BewG angesetzt.
Lebensversicherungen
Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens- oder Rentenversicherungen werden grundsätzlich mit dem Rückkaufswert bewertet.
8. Vermögen innerhalb der EU oder des EWR
Für Vermögen in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums darf grundsätzlich keine ungünstigere Bewertung nur wegen der ausländischen Belegenheit vorgenommen werden.
Bei der Bewertung soll ein Wert angesetzt werden, der mit dem für vergleichbares Inlandsvermögen maßgebenden Wert vergleichbar ist. Auch steuerliche Begünstigungen können unter bestimmten Voraussetzungen auf ausländisches EU- oder EWR-Vermögen anzuwenden sein.
Kompaktes Prüfungsschema
1. Vermögensart bestimmen. 2. Passende Vorschrift des § 12 ErbStG auswählen. 3. Bewertungsmaßstab ermitteln: gemeiner Wert, Nennwert, Kurswert, Kapitalwert oder Grundbesitzwert. 4. Prüfen, ob eine gesonderte Feststellung erforderlich ist. 5. Sachliche Steuerbefreiungen und Verschonungsregelungen berücksichtigen. 6. Übernommene Schulden, Gegenleistungen oder Auflagen nach demselben Bewertungssystem ansetzen.