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Erbschaftsteuer

Übungsklausur 2 – Erbschaftsteuer: Zensi Huber

Vollständiger Erbschaftsteuerfall mit Familienheim, vermietetem Wohngrundstück, Geschäftsgrundstück, Pkw, Schuldenabzug, § 13d ErbStG und Härteausgleich.

Tempo

A. Sachverhalt

Der verwitwete Josef Huber verstirbt am 10.09.2024 im Alter von 78 Jahren. Seine Tochter Zensi Huber ist testamentarische Alleinerbin. Sie ist 42 Jahre alt und Mutter des 16-jährigen Frank Huber.

Nachlass: 1. Familienheim Mannheim • Grundbesitzwert: 400.000 € • 140 qm Wohnfläche • vom Erblasser selbst genutzt • Zensi zieht unmittelbar nach dem Tod mit ihrem Sohn ein und nutzt es zu eigenen Wohnzwecken • Hypothek: 100.000 €

2. Mietwohngrundstück München • Grundbesitzwert: 500.000 € • vollständig zu Wohnzwecken vermietet • Hypothek: 120.000 €

3. Geschäftsgrundstück Berlin • Grundbesitzwert: 600.000 € • vollständig fremdgewerblich genutzt • Hypothek: 390.000 €

4. Bankguthaben: 180.000 €

5. Pkw • BMW: 10.000 € • Mercedes: 1.800 € • Restschuld BMW: 12.840 €

6. Sonstige Angaben • Hausrat liegt unter dem gesetzlichen Freibetrag • nachgewiesene Beerdigungskosten: 15.000 €

B. Lösung

1. Steuerpflichtiger Vorgang Erwerb von Todes wegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

2. Familienheim Mannheim Ansatz Grundbesitzwert 400.000 €. Der Erwerb ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG vollständig steuerfrei, weil der Erblasser das Haus zu eigenen Wohnzwecken nutzte, Zensi es unverzüglich selbst nutzt und die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigt. Die Mitnutzung durch ihren Sohn ist unschädlich.

Die Hypothek von 100.000 € ist wegen § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG nicht abzugsfähig, da das Familienheim vollständig steuerfrei ist.

3. Mietwohngrundstück München Grundbesitzwert: 500.000 €. Steuerbefreiung nach § 13d Abs. 1 ErbStG: 10 % = 50.000 €. Steuerpflichtiger Wert: 450.000 €.

Die Hypothek ist wegen § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG nur zu 90 % abzugsfähig: 120.000 € × 90 % = 108.000 €.

4. Geschäftsgrundstück Berlin Ansatz: 600.000 €. Keine Begünstigung nach § 13d ErbStG, weil keine Wohnvermietung. Hypothek: 390.000 € voll abzugsfähig.

5. Bankguthaben Ansatz mit 180.000 €.

6. Pkw BMW 10.000 € + Mercedes 1.800 € = 11.800 €. Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG 12.000 €, höchstens tatsächlicher Wert: 11.800 €. Steuerpflichtiger Wert: 0 €. Restschuld BMW 12.840 € ist dennoch vollständig als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig.

7. Wert der Bereicherung Familienheim nach Befreiung 0 € + Mietwohngrundstück nach § 13d 450.000 € + Geschäftsgrundstück 600.000 € + Bankguthaben 180.000 € + Pkw 0 € = Bruttowert 1.230.000 €

./. Hypothek Mannheim 0 € ./. Hypothek München 108.000 € ./. Hypothek Berlin 390.000 € ./. Restschuld Pkw 12.840 € ./. Beerdigungskosten 15.000 € = Wert der Bereicherung 704.160 €.

8. Steuerpflichtiger Erwerb 704.160 € ./. persönlicher Freibetrag 400.000 € = 304.160 € Abrundung auf 304.100 €.

9. Erbschaftsteuer und Härteausgleich Regulär: 304.100 € × 15 % = 45.615 €.

Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 Buchst. a ErbStG: Steuer auf die letztvorhergehende Wertgrenze 300.000 € × 11 % = 33.000 €. Mehrbetrag: 304.100 € ./. 300.000 € = 4.100 €. Davon 50 % = 2.050 €. Festzusetzende Erbschaftsteuer: 33.000 € + 2.050 € = 35.050 €.