Übungsklausur 3 – Schenkungsteuer: Gregor und Viktor Wolters
Vollständiger Schenkungsteuerfall mit Mietwohngrundstück, Schuldübernahme, Bankguthaben, Pkw, Erwerbsnebenkosten, Freibetrag und Vorschenkungen nach § 14 ErbStG.
A. Sachverhalt
Gregor Wolters, wohnhaft in Düsseldorf, überträgt seinem Sohn Viktor Wolters mit notariellem Schenkungsvertrag vom 24.10.2024:
1. Mietwohngrundstück München • Grundbesitzwert: 960.000 € • vollständig zu Wohnzwecken vermietet • Hypothek: 120.000 €, vom Sohn mit schuldbefreiender Wirkung übernommen
2. Bankguthaben: 800.000 €
3. Pkw BMW Z3: 60.000 €
4. Sonstige Angaben • keine Vorschenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre • Notar- und Gerichtskosten: 10.000 €, vom Beschenkten getragen
B. Lösung
1. Persönliche Steuerpflicht Viktor ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1a ErbStG unbeschränkt schenkungsteuerpflichtig.
2. Steuerpflichtiger Vorgang Es liegt eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und damit ein steuerpflichtiger Vorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG vor.
3. Entstehung und Bewertungsstichtag Die Steuer entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG mit Ausführung der Schenkung am 24.10.2024. Bewertungsstichtag ist nach § 11 ErbStG derselbe Tag.
4. Steuerklasse Viktor gehört als Sohn zur Steuerklasse I nach § 15 Abs. 1 ErbStG.
5. Mietwohngrundstück Grundbesitzwert: 960.000 €. Steuerbefreiung nach § 13d Abs. 1 ErbStG: 10 % = 96.000 €.
Die übernommene Hypothek ist Gegenleistung bei einer Schenkung unter Leistungsauflage. Wegen § 10 Abs. 6 Satz 3 ErbStG ist sie nur im steuerpflichtigen Verhältnis abzugsfähig: 120.000 € × 90 % = 108.000 €.
Steuerpflichtiger Grundstückswert: 960.000 € ./. 96.000 € Steuerbefreiung ./. 108.000 € abzugsfähige Gegenleistung = 756.000 €.
6. Bankguthaben Ansatz: 800.000 €.
7. Pkw Gemeiner Wert: 60.000 €. ./. Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG: 12.000 €. Steuerpflichtiger Wert: 48.000 €.
8. Erwerbsnebenkosten Die vom Beschenkten getragenen Notar- und Gerichtskosten von 10.000 € sind als Erwerbsnebenkosten vollständig abzugsfähig.
9. Wert der Bereicherung Mietwohngrundstück 756.000 € + Bankguthaben 800.000 € + Pkw 48.000 € = 1.604.000 € ./. Erwerbsnebenkosten 10.000 € = Wert der Bereicherung 1.594.000 €.
10. Steuerpflichtiger Erwerb 1.594.000 € ./. persönlicher Freibetrag § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 400.000 € = 1.194.000 €.
11. Schenkungsteuer 1.194.000 € × 19 % = 226.860 €. Ein Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG kommt nicht in Betracht.
12. Steuerschuldner Auf § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG wird hingewiesen: Beschenkter und Schenker können für die Schenkungsteuer in Anspruch genommen werden.
13. Zusatzfrage: Vorschenkung 2021 über 200.000 € Nach § 14 ErbStG werden mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Erwerbe zusammengerechnet. Es ist unerheblich, ob es sich bei den Erwerbsvorgängen um Schenkungen oder um einen späteren Erwerb von Todes wegen handelt. Die Vorschenkung wäre daher für die Steuerberechnung des Erwerbs 2024 zu berücksichtigen; der persönliche Freibetrag steht innerhalb des Zehnjahreszeitraums nicht erneut vollständig zur Verfügung.