Gesetz

§ 361 Abs. 3 AO

Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 3)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Für die Aussetzung der Vollziehung gilt: - Das Finanzamt entscheidet über die AdV des Gewerbesteuermessbescheids. - Die Gemeinde entscheidet grundsätzlich über die AdV des Gewerbesteuerbescheids. - Wird ein Grundlagenbescheid ausgesetzt, wirkt sich dies nach § 361 Abs. 3 AO grundsätzlich auf den Folgebescheid aus.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 361 Abs. 3 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 3) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Wird ein Grundlagenbescheid ausgesetzt, wirkt sich dies nach § 361 Abs. 3 AO grundsätzlich auf den Folgebescheid aus.

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