§ 184 AO
Vorschrift im Abgabenordnung
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Stufe 1 – Finanzamt: Das Finanzamt ermittelt den Gewerbeertrag und setzt den Gewerbesteuermessbetrag durch Gewerbesteuermessbescheid fest (§ 184 AO). Bei Billigkeitsmaßnahmen ist zwischen Messbetrag und eigentlicher Gewerbesteuer zu unterscheiden: - Das Finanzamt kann unter den Voraussetzungen des § 184 Abs. 2 AO Billigkeitsmaßnahmen bei der Messbetragsfestsetzung berücksichtigen. - Für Stundung und Erlass der festgesetzten Gewerbesteuer ist in den Flächenstaaten grundsätzlich die Gemeinde zuständig.
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Worum geht es?
§ 184 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Das Finanzamt ermittelt den Gewerbeertrag und setzt den Gewerbesteuermessbetrag durch Gewerbesteuermessbescheid fest (§ 184 AO).
- Das Finanzamt kann unter den Voraussetzungen des § 184 Abs. 2 AO Billigkeitsmaßnahmen bei der Messbetragsfestsetzung berücksichtigen.
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