Gesetz

§ 1 GewStG

Vorschrift im Gewerbesteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

§ 1 GewStG bestimmt die Gewerbesteuer als von den Gemeinden zu erhebende Steuer. Seit 2004 besteht grundsätzlich eine Erhebungspflicht. Die Gewerbesteuer ist zugleich Objektsteuer und Gemeindesteuer. Für die Praxis besonders wichtig ist die Trennung zwischen der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags durch das Finanzamt und der Festsetzung der eigentlichen Gewerbesteuer durch die Gemeinde. Kernaussagen für die Prüfung: - Gewerbesteuer = Objektsteuer + Gemeindesteuer. - § 1 GewStG verpflichtet Gemeinden grundsätzlich zur Erhebung; Mindesthebesatz 200 %. - Gewerbesteuer ist nach § 4 Abs. 5b EStG steuerlich nicht abzugsfähig. - Bei natürlichen Personen kann § 35 EStG die Belastung teilweise kompensieren. - Messbescheid des Finanzamts = Grundlagenbescheid. - Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde = Folgebescheid. - Fehler im Messbetrag müssen grundsätzlich beim Messbescheid angegriffen werden

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 1 GewStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Gewerbesteuergesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • ⇨ Allgemeines Steuerrecht: Grundlagen der öffentlich-rechtlichen Abgaben
  • § 1 GewStG verpflichtet Gemeinden grundsätzlich zur Erhebung; Mindesthebesatz 200 %.

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