§ 351 Abs. 2 AO
Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 2)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Wichtig: Einwendungen gegen die Ermittlung des Gewerbeertrags oder des Messbetrags müssen gegen den Gewerbesteuermessbescheid gerichtet werden. Sie können grundsätzlich nicht erst im Verfahren gegen den Gewerbesteuerbescheid nachgeholt werden (§ 351 Abs. 2 AO).
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Worum geht es?
§ 351 Abs. 2 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 2) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Einwendungen gegen die Ermittlung des Gewerbeertrags oder des Messbetrags müssen gegen den Gewerbesteuermessbescheid gerichtet werden. Sie können grundsätzlich nicht erst im Verfahren gegen den Gewerbesteuerbescheid nachgeholt werden (§ 351 Abs. 2 AO).
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