Gesetz

§ 351 Abs. 2 AO

Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 2)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Wichtig: Einwendungen gegen die Ermittlung des Gewerbeertrags oder des Messbetrags müssen gegen den Gewerbesteuermessbescheid gerichtet werden. Sie können grundsätzlich nicht erst im Verfahren gegen den Gewerbesteuerbescheid nachgeholt werden (§ 351 Abs. 2 AO).

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 351 Abs. 2 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 2) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Einwendungen gegen die Ermittlung des Gewerbeertrags oder des Messbetrags müssen gegen den Gewerbesteuermessbescheid gerichtet werden. Sie können grundsätzlich nicht erst im Verfahren gegen den Gewerbesteuerbescheid nachgeholt werden (§ 351 Abs. 2 AO).

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