Gesetz

§ 138 AO

Vorschrift im Abgabenordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Die Eröffnung, Aufgabe oder Verlegung eines Gewerbebetriebs oder einer Betriebsstätte ist grundsätzlich innerhalb eines Monats anzuzeigen (§ 138 AO). Neben der steuerlichen Anzeige sind die gewerberechtlichen Pflichten, insbesondere nach § 14 GewO, zu beachten.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 138 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Unterkategorie: Grundlagen, Erhebung und Verfahren

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