§ 138 AO
Vorschrift im Abgabenordnung
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Die Eröffnung, Aufgabe oder Verlegung eines Gewerbebetriebs oder einer Betriebsstätte ist grundsätzlich innerhalb eines Monats anzuzeigen (§ 138 AO). Neben der steuerlichen Anzeige sind die gewerberechtlichen Pflichten, insbesondere nach § 14 GewO, zu beachten.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 138 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Unterkategorie: Grundlagen, Erhebung und Verfahren
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