§ 14a GewStG
Vorschrift im Gewerbesteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Der Steuerpflichtige gibt grundsätzlich eine Gewerbesteuererklärung beim zuständigen Finanzamt ab (§ 14a GewStG).
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 14a GewStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Gewerbesteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Der Steuerpflichtige gibt grundsätzlich eine Gewerbesteuererklärung beim zuständigen Finanzamt ab (§ 14a GewStG).
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