Gesetz

§ 14a GewStG

Vorschrift im Gewerbesteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Der Steuerpflichtige gibt grundsätzlich eine Gewerbesteuererklärung beim zuständigen Finanzamt ab (§ 14a GewStG).

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 14a GewStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Gewerbesteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Der Steuerpflichtige gibt grundsätzlich eine Gewerbesteuererklärung beim zuständigen Finanzamt ab (§ 14a GewStG).

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

Zurück zum Lexikon