Gesetz

§ 184 Abs. 2 AO

Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 2)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Stufe 1 – Finanzamt: Das Finanzamt ermittelt den Gewerbeertrag und setzt den Gewerbesteuermessbetrag durch Gewerbesteuermessbescheid fest (§ 184 AO). Bei Billigkeitsmaßnahmen ist zwischen Messbetrag und eigentlicher Gewerbesteuer zu unterscheiden: - Das Finanzamt kann unter den Voraussetzungen des § 184 Abs. 2 AO Billigkeitsmaßnahmen bei der Messbetragsfestsetzung berücksichtigen. - Für Stundung und Erlass der festgesetzten Gewerbesteuer ist in den Flächenstaaten grundsätzlich die Gemeinde zuständig.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 184 Abs. 2 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 2) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Das Finanzamt ermittelt den Gewerbeertrag und setzt den Gewerbesteuermessbetrag durch Gewerbesteuermessbescheid fest (§ 184 AO).
  • Das Finanzamt kann unter den Voraussetzungen des § 184 Abs. 2 AO Billigkeitsmaßnahmen bei der Messbetragsfestsetzung berücksichtigen.

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

Verwandte Fundstellen

Zurück zum Lexikon