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Einnahmen-Überschussrechnung

Einnahmen-Überschussrechnung: Bewertung und Abschreibung von Anlagevermögen

Praxisleitfaden für EÜR-Abschlussarbeiten: Anlagevermögen prüfen, AfA bestimmen, Anlagenverzeichnis fortführen, Abschreibungen und Abgänge erfassen sowie IAB und Sonderabschreibungen beurteilen.

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Grundsatz Bei der Einnahmen-Überschussrechnung wird der Gewinn grundsätzlich als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Die EÜR ist keine handelsrechtliche Buchführung; das Wahlrecht zur Gewinnermittlung durch EÜR muss jedoch eindeutig ausgeübt werden und setzt voraus, dass keine gesetzliche Buchführungs- und Abschlusspflicht entgegensteht.

Auch bei der EÜR dürfen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens grundsätzlich nicht sofort vollständig als Betriebsausgabe abgezogen werden. Sie sind nach den steuerlichen AfA-Regeln über die Nutzungsdauer zu verteilen. Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter bleiben grundsätzlich mit ihren Anschaffungskosten im Anlageverzeichnis, bis ein steuerlich relevanter Abgang eintritt.

Die für die EÜR erforderlichen Nebenrechnungen – insbesondere Anlageverzeichnis, AfA-Berechnung, Anlagenzugänge und Anlagenabgänge – müssen nachvollziehbar geführt und zusammen mit der Gewinnermittlung aufbewahrt werden. Die amtlichen Anlagen EÜR und AVEÜR sind nach dem für das jeweilige Veranlagungsjahr gültigen Formularstand zu befüllen; feste Zeilennummern können sich jährlich ändern.

Prüfungsschema 1. Gewinnermittlungsart prüfen: Liegt eine wirksam ausgeübte Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG vor und besteht keine vorrangige Buchführungspflicht? 2. Anlagevermögen vollständig abstimmen: Zugänge, Abgänge und vorhandene Wirtschaftsgüter mit Belegen, Anlagenkonten und Anlageverzeichnis abgleichen. 3. Wirtschaftsgut einordnen: abnutzbar oder nicht abnutzbar, beweglich oder unbeweglich, materiell oder immateriell; betriebliche Nutzung und Zuordnung zum Betriebsvermögen prüfen. 4. Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmen: Anschaffungsnebenkosten einbeziehen; bei vollem Vorsteuerabzug grundsätzlich Nettoanschaffungskosten als AfA-Bemessungsgrundlage, nicht abziehbare Vorsteuer erhöht dagegen die Anschaffungskosten. 5. AfA-Beginn bestimmen: Abschreibung setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut angeschafft bzw. hergestellt und betriebsbereit zur Nutzung verfügbar ist; eine bloße Anzahlung reicht nicht. Die lineare AfA wird im Anschaffungsjahr grundsätzlich monatsgenau gekürzt (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG). 6. Abschreibungsmethode prüfen: lineare AfA, Leistungs-AfA und – bei Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen – degressive AfA. Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft oder hergestellt werden, kann die degressive AfA bis zum Dreifachen des linearen Satzes, höchstens 30 %, genutzt werden (§ 7 Abs. 2 EStG). 7. Sonderregeln prüfen: Nutzungsdauer nach AfA-Tabellen, Einjahres-Nutzungsdauer für begünstigte Computerhardware und Software, Gebäude-AfA, außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sowie ggf. Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG. 8. Anlageverzeichnis fortführen: Bezeichnung, Anschaffungsdatum, Anschaffungs-/Herstellungskosten, Nutzungsdauer, AfA-Methode, Jahres-AfA, Buchwerte und Abgänge nachvollziehbar dokumentieren. 9. Anlagenabgänge bearbeiten: Bis zum Abgang zeitanteilige AfA berechnen, Verkaufserlös einschließlich Umsatzsteuer korrekt erfassen, Restbuchwert ausbuchen und den Abgang im Anlageverzeichnis dokumentieren. 10. Gestaltungs- und Sondertatbestände prüfen: Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG, Sonderabschreibung, § 6b/§ 6c EStG sowie Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR nur bei jeweils erfüllten Voraussetzungen anwenden.

Beispiel Ein betrieblicher Pkw hat am 01.01. einen Buchwert von 12.000 €. Die Jahres-AfA beträgt 6.000 €. Wird der Pkw am 31.08. verkauft, beträgt die zeitanteilige AfA 4.000 € (8/12) und der Restbuchwert am Verkaufstag 8.000 €.

Bei einem Bruttoverkaufspreis von 11.900 € und 19 % Umsatzsteuer entfallen 10.000 € auf den Nettoerlös und 1.900 € auf Umsatzsteuer. Für die EÜR sind der Nettoerlös und die vereinnahmte Umsatzsteuer als Betriebseinnahmen sowie die zeitanteilige AfA und der Restbuchwert als Betriebsausgaben zu berücksichtigen; die umsatzsteuerliche Zahlung an das Finanzamt folgt den allgemeinen EÜR-Regeln.

Anlagevermögen-Check Abnutzbares Anlagevermögen wie Maschinen, Pkw, Betriebs- und Geschäftsausstattung oder Computer verliert durch Nutzung, technischen Fortschritt oder wirtschaftliche Überholung an Wert. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden daher grundsätzlich über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben.

Nicht abnutzbares Anlagevermögen wie Grund und Boden oder bestimmte Finanzanlagen wird nicht planmäßig abgeschrieben. Die Anschaffungskosten bleiben grundsätzlich bis zum Abgang maßgeblich; eine Wertminderung ist nur nach den dafür geltenden steuerlichen Spezialregeln zu berücksichtigen.

Bei gemischt genutzten beweglichen Wirtschaftsgütern ist die Zuordnung zum Betriebsvermögen gesondert zu prüfen. Eine betriebliche Nutzung von mindestens 10 % eröffnet bei geeigneten Wirtschaftsgütern grundsätzlich die Möglichkeit einer Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen; bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % liegt regelmäßig notwendiges Betriebsvermögen vor. Grundstücke und Gebäude können nach Nutzungsanteilen aufzuteilen sein.

Zeitpunkt des Abschreibungsbeginns Eine bloße Anzahlung auf ein Wirtschaftsgut führt noch nicht zum Beginn der AfA. Maßgeblich ist grundsätzlich, dass die Anschaffung oder Herstellung abgeschlossen ist und das Wirtschaftsgut dem Betrieb zur Nutzung zur Verfügung steht.

Bei der linearen AfA wird der Jahresbetrag im Anschaffungs- oder Herstellungsjahr nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG für jeden vollen Monat gekürzt, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorausgeht. Für einzelne Sonderregime können abweichende Vorgaben gelten.

Umsatzsteuerliche Behandlung Ist der Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt, gehört die abziehbare Vorsteuer grundsätzlich nicht zu den Anschaffungskosten. Die AfA wird dann aus den Nettoanschaffungskosten berechnet.

Ist der Unternehmer nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt, erhöht die nicht abziehbare Vorsteuer die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und damit die AfA-Bemessungsgrundlage. Der Vorsteuerabzug selbst richtet sich nach § 15 UStG und den jeweiligen Nutzungsvoraussetzungen.

Anlagenzugänge prüfen Alle im laufenden Jahr angeschafften oder hergestellten Anlagegüter sind mit Rechnung, Leistungs- oder Lieferdatum, Anschaffungsnebenkosten, Vorsteuerbehandlung, betrieblicher Nutzung und Zuordnung zum Anlagevermögen abzustimmen.

Die Zugänge sind in das Anlageverzeichnis zu übernehmen. Anschließend ist die zutreffende Nutzungsdauer und AfA-Methode festzulegen und die Jahres-AfA als Betriebsausgabe in der EÜR zu erfassen.

Abschreibungsart wählen Die lineare AfA nach § 7 Abs. 1 EStG verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Die AfA-Tabellen der Finanzverwaltung sind hierfür ein wichtiger Ausgangspunkt. Eine abweichende kürzere Nutzungsdauer muss sachlich begründet und nachweisbar sein.

Bei beweglichen Wirtschaftsgütern kann bei wirtschaftlicher Begründung eine Leistungs-AfA nach § 7 Abs. 1 Satz 6 EStG angewendet werden, wenn die im jeweiligen Jahr erbrachte Leistung des Wirtschaftsguts nachgewiesen wird.

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft oder hergestellt werden, lässt § 7 Abs. 2 EStG alternativ eine degressive AfA zu. Der Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des linearen AfA-Satzes betragen und 30 % nicht überschreiten.

Für bestimmte Elektrofahrzeuge des Anlagevermögens, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft werden, enthält § 7 Abs. 2a EStG eine besondere arithmetisch-degressive Abschreibung. Diese Sonderregel ist gesondert von der allgemeinen degressiven AfA zu prüfen.

Hard- und Software Für bestimmte Computerhardware und Betriebs- bzw. Anwendersoftware akzeptiert die Finanzverwaltung eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr. Dadurch kann die vollständige AfA grundsätzlich im Jahr der Anschaffung oder Herstellung erfolgen. Die Verwaltungsanweisung lässt zugleich eine von einem Jahr abweichende Nutzungsdauer zu, wenn dies sachgerecht ist.

Gebäude und immaterielle Wirtschaftsgüter Gebäude werden nach den besonderen gesetzlichen Sätzen und Voraussetzungen des § 7 Abs. 4, 5 und 5a EStG abgeschrieben. Maßgeblich sind insbesondere Fertigstellungszeitpunkt, Nutzung und ggf. die Voraussetzungen einer degressiven Gebäude-AfA.

Entgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter werden grundsätzlich über ihre steuerliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Für den entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert eines Gewerbebetriebs gilt nach § 7 Abs. 1 EStG grundsätzlich eine Nutzungsdauer von 15 Jahren.

Sonderabschreibung nach § 7g EStG Neben der regulären AfA können bei begünstigten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern unter den Voraussetzungen des § 7g Abs. 5 und 6 EStG im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren Sonderabschreibungen bis insgesamt 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.

Die Sonderabschreibung kann innerhalb des fünfjährigen Begünstigungszeitraums verteilt werden. Insgesamt dürfen reguläre AfA, Sonderabschreibungen und weitere zulässige Minderungen die steuerliche Bemessungsgrundlage nicht unter null reduzieren.

Anlageverzeichnis erstellen Das Anlageverzeichnis sollte mindestens enthalten:

  • eindeutige Bezeichnung des Wirtschaftsguts,
  • Anschaffungs- oder Herstellungsdatum,
  • Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
  • Vorsteuerbehandlung,
  • betriebliche Nutzungsquote, soweit relevant,
  • Nutzungsdauer und AfA-Methode,
  • Buchwert zu Jahresbeginn,
  • Jahres-AfA und Sonderabschreibungen,
  • Buchwert zum Jahresende,
  • Datum und Art eines Anlagenabgangs.

Das Verzeichnis ist laufend aktuell zu halten. Nicht mehr vorhandene Wirtschaftsgüter müssen ausgetragen werden; Verkaufs-, Entnahme-, Verschrottungs- oder sonstige Abgangsvorgänge sind nach ihrer jeweiligen steuerlichen Behandlung zu erfassen.

Buchung Beispiel Abschreibung Pkw: Beträgt die Jahres-AfA 5.000 €, kann bei Verwendung der entsprechenden Standardkonten beispielsweise SKR03 4832 „Abschreibungen auf Kfz“ an 0320 „Pkw“ mit 5.000 € bzw. SKR04 6222 „Abschreibungen auf Kfz“ an 0520 „Pkw“ mit 5.000 € gebucht werden.

Beispiel Betriebsausstattung: Bei einer AfA von 1.500 € kann beispielsweise SKR03 4830 „Abschreibungen auf Sachanlagen“ an 0420 „Büroeinrichtung“ bzw. SKR04 6220 an 0650 mit jeweils 1.500 € gebucht werden. Die konkrete Kontierung ist immer mit dem aktuell verwendeten Kontenrahmen und dessen Jahresversion abzugleichen.

Auf reine Abschreibungsbuchungen fällt keine Umsatzsteuer an.

Anlagenabgang bei Verkauf Beim Verkauf eines Anlageguts sind regelmäßig vier Ebenen getrennt zu bearbeiten: 1. zeitanteilige AfA bis zum Abgang, 2. umsatzsteuerliche Behandlung des Verkaufserlöses, 3. Ausbuchung des Restbuchwerts, 4. Aktualisierung des Anlageverzeichnisses.

Praxis-Beispiel Anlagenverkauf Ein Pkw wird am 31.08. für 11.900 € brutto verkauft. Bei 19 % Umsatzsteuer beträgt der Nettoerlös 10.000 € und die Umsatzsteuer 1.900 €. Bei einer Jahres-AfA von 6.000 € beträgt die AfA bis Ende August 4.000 €.

Stand der Pkw am 01.01. noch mit 12.000 € im Anlageverzeichnis, verbleibt nach der zeitanteiligen AfA ein Restbuchwert von 8.000 €. Dieser Restbuchwert ist beim Anlagenabgang gewinnmindernd zu berücksichtigen. Der Nettoverkaufserlös wirkt gewinnerhöhend; die Umsatzsteuer wird nach den EÜR-Regeln als vereinnahmte Umsatzsteuer und bei Zahlung an das Finanzamt als Betriebsausgabe erfasst.

Ist das Wirtschaftsgut nur noch mit einem Erinnerungswert von 1 € geführt, steht dem Nettoverkaufserlös wirtschaftlich nahezu kein Restbuchwert mehr gegenüber. Bei 10.000 € Nettoerlös und 1 € Restbuchwert beträgt der Veräußerungsgewinn aus dem Anlagegut 9.999 €.

Investitionsabzugsbetrag Nach § 7g Abs. 1 EStG können bei Erfüllung der Voraussetzungen für künftige Anschaffung oder Herstellung begünstigter abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abgezogen werden.

Die Gewinngrenze beträgt 200.000 € vor Berücksichtigung von IAB und Hinzurechnungen. Die Summe der noch nicht verwendeten bzw. rückgängig gemachten IAB darf im Abzugsjahr unter Einbeziehung der drei vorangegangenen Wirtschaftsjahre je Betrieb 200.000 € nicht übersteigen.

Wird bis zum Ende des dritten auf das Abzugsjahr folgenden Wirtschaftsjahres keine begünstigte Investition durchgeführt, ist der IAB nach § 7g Abs. 3 EStG rückgängig zu machen. Im Investitionsjahr kann eine Hinzurechnung erfolgen; zugleich können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach Maßgabe des § 7g Abs. 2 EStG gewinnmindernd herabgesetzt werden, wodurch sich die AfA-Bemessungsgrundlage entsprechend reduziert.

Praxis-Beispiel IAB Geplante Maschine: 20.000 € netto. Ein IAB von 50 % entspricht 10.000 €. Wird die Maschine später für 20.000 € angeschafft und der IAB in Höhe von 10.000 € hinzugerechnet, können die Anschaffungskosten nach § 7g Abs. 2 EStG um bis zu 10.000 € herabgesetzt werden. Die reguläre AfA wird dann aus der entsprechend verminderten Bemessungsgrundlage berechnet.

Rücklage und Ersatzbeschaffung Bei Veräußerungsgewinnen aus bestimmten Wirtschaftsgütern kann für EÜR-Ermittler insbesondere § 6c EStG in Verbindung mit § 6b EStG relevant sein. Diese Reinvestitionsbegünstigung ist von der Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR zu unterscheiden.

Die Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR betrifft Fälle, in denen ein Wirtschaftsgut infolge höherer Gewalt oder aufgrund bzw. zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs aus dem Betriebsvermögen ausscheidet und eine Ersatzbeschaffung ernstlich beabsichtigt ist. Voraussetzungen, Reinvestitionsfrist und getrennte Dokumentation sind für jeden Einzelfall zu prüfen.

Praxis Vor Abschluss der EÜR empfiehlt sich ein eigener Anlagen-Check: Anlagekonten abstimmen, Rechnungen und Lieferdaten prüfen, Anlagenverzeichnis mit den tatsächlich vorhandenen Wirtschaftsgütern abgleichen, AfA-Methoden und Nutzungsdauern überprüfen, Abgänge vollständig erfassen und IAB-/Sonderabschreibungstatbestände gesondert dokumentieren.

Formularzeilen der Anlage EÜR und AVEÜR sollten nicht dauerhaft im Fachtext festgeschrieben werden, weil sie sich durch neue Formularversionen ändern können. Für die konkrete Erklärung ist stets das amtliche Formular des jeweiligen Veranlagungsjahres maßgeblich.

Klausurhinweis Bei EÜR und Anlagevermögen nicht nach dem reinen Zufluss-/Abflussprinzip vorschnell die gesamten Anschaffungskosten als Betriebsausgabe behandeln. Zuerst ist zu prüfen, ob Anlagevermögen vorliegt. Danach folgen Bemessungsgrundlage, AfA-Beginn, Nutzungsdauer, Abschreibungsmethode und mögliche Sonderregelungen.

Merke Anschaffung ≠ sofortige Betriebsausgabe. Bei abnutzbarem Anlagevermögen führt grundsätzlich die AfA zur Gewinnminderung. Beim Verkauf wirken Verkaufserlös und Umsatzsteuer auf der Einnahmenseite, während zeitanteilige AfA und Restbuchwert auf der Ausgabenseite zu berücksichtigen sind.