Gesetz

§ 7g Abs. 2 EStG

Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 2)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

- Sonderabschreibungen für kleine und mittlere Betriebe nach § 7g EStG, - Sonderabschreibungen für den Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG, - im Einzelfall Billigkeitsmaßnahmen in Katastrophenfällen auf Grundlage des § 163 AO. Für § 7g EStG gilt eine Sonderregelung: Nach § 7g Abs. 7 EStG tritt die Personengesellschaft oder Gemeinschaft selbst an die Stelle des Steuerpflichtigen.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 7g Abs. 2 EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 2) und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Sonderabschreibungen für kleine und mittlere Betriebe nach § 7g EStG,
  • Für § 7g EStG gilt eine Sonderregelung: Nach § 7g Abs. 7 EStG tritt die Personengesellschaft oder Gemeinschaft selbst an die Stelle des Steuerpflichtigen.
  • Nach § 7a Abs. 4 EStG ist neben Sonderabschreibungen regelmäßig nur lineare AfA zulässig. Bei § 7g EStG kann zusätzlich auch die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG zulässig sein.
  • Sonderabschreibung für KMU nach § 7g Abs. 5 EStG
  • Wichtig: Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG setzt keinen vorherigen Investitionsabzugsbetrag voraus.

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