§ 6b EStG
Vorschrift im Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Zu Unrecht gebildete § 6b-Rücklage: Eine § 6b-Rücklage ist ein eigenständiger Passivposten. Ist das Bildungsjahr bestandskräftig, muss eine materiell unzulässige Rücklage im ersten offenen Jahr nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs gewinnerhöhend aufgelöst werden. § 6b EStG verdrängt diesen Korrekturmechanismus nicht. [1] [42] [43]
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 6b EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz und wird in 10 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Materieller und formeller Bilanzenzusammenhang
- Handelsrechtliche Ansatzwahlrechte ergeben sich grundsätzlich aus besonderen Einzelvorschriften des HGB.
- § 6b Abs. 10 EStG – Reinvestitionsrücklage nach dem Standortfördergesetz
- § 6b Abs. 10 Satz 1 EStG ermöglicht unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen steuerneutralen Roll-over von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften auf begünstigte Reinvestitionswirtschaftsgüter.
- Der bisherige Verweis auf § 6b Abs. 5 EStG wurde gestrichen und durch einen Verweis auf § 6b Abs. 6 EStG ersetzt.
Passende Wissensbeiträge
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- Grundlagen des steuerlichen BilanzenzusammenhangsBilanzierungWie Bilanzierungsfehler zwischen Wirtschaftsjahren fortwirken, wann im Fehlerjahr zu berichtigen ist und wann der formelle Bilanzenzusammenhang die Korrektur in das erste offene Jahr verlagert.
- Bilanzierungswahlrechte: Handelsbilanz und SteuerbilanzBilanzierungKompaktüberblick zu Aktivierungs- und Passivierungswahlrechten sowie ihren unterschiedlichen Folgen in Handels- und Steuerbilanz.
- § 6b Abs. 10 EStG: Reinvestitionsrücklage nach dem StandortfördergesetzEinkommensteuerDas Standortfördergesetz erhöht den Höchstbetrag für die steuerneutrale Übertragung von Gewinnen aus der Veräußerung betrieblicher Kapitalgesellschaftsanteile von 500.000 € auf 2 Mio. € und klärt die AfA-Bemessungsgrundlage nach der Übertragung.
- Bewertung abnutzbarer Wirtschaftsgüter des AnlagevermögensEinkommensteuer§ 6 Abs. 1 Nr. 1–1b EStG regelt die Bewertung abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Ausgangspunkt sind grundsätzlich Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. ein an deren Stelle tretender Wert, vermindert insbesondere um AfA und weitere steuerliche Abzüge.
- Bewertung nicht abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und des UmlaufvermögensEinkommensteuerNicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und sämtliche Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens werden nach dem bereitgestellten Fachauszug grundsätzlich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG bewertet. Ausgangspunkt sind Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. ein an deren Stelle tretender Wert; besonders praxisrelevant sind Grund und Boden, die Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen sowie die Kaufpreisaufteilung bei Grundstücken.
- Häusliches Arbeitszimmer im Betriebsvermögen: Tätigkeitsaufgabe und GrundstücksveräußerungEinkommensteuerFolgen eines zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden häuslichen Arbeitszimmers bei Betriebsaufgabe, Wohnsitzverlegung, Grundstücksverkauf und Anwendung des § 8 EStDV.
- § 6 EStG: Bewertung von Wirtschaftsgütern, Rückstellungen, Entnahmen und EinlagenGesetze / Einkommensteuer§ 6 EStG enthält die zentralen steuerlichen Bewertungsvorschriften für Betriebsvermögen. Die Norm regelt insbesondere Anschaffungs- und Herstellungskosten, Teilwertabschreibungen, Rückstellungen, Entnahmen und Einlagen, geringwertige Wirtschaftsgüter sowie Buchwertübertragungen.
- § 6b EStG: Übertragung stiller Reserven bei bestimmten AnlagegüternGesetze / Einkommensteuer§ 6b EStG ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen, Gewinne aus der Veräußerung begünstigter Anlagegüter steuerneutral auf Ersatzwirtschaftsgüter zu übertragen oder zunächst in eine Rücklage einzustellen.
- Einnahmen-Überschussrechnung: Bewertung und Abschreibung von AnlagevermögenEinnahmen-ÜberschussrechnungPraxisleitfaden für EÜR-Abschlussarbeiten: Anlagevermögen prüfen, AfA bestimmen, Anlagenverzeichnis fortführen, Abschreibungen und Abgänge erfassen sowie IAB und Sonderabschreibungen beurteilen.
- § 6b EStG: Keine Rücklagenübertragung auf EU-Auslandsimmobilie bei ausländischem BesteuerungsrechtInternationales SteuerrechtFG Münster 14 K 417/22 E: Eine § 6b-Rücklage kann nach Auffassung des FG nicht auf eine im EU-Ausland belegene Immobilie übertragen werden, wenn das DBA dem Belegenheitsstaat das Besteuerungsrecht an den stillen Reserven zuweist. Revision BFH I R 5/26 anhängig.
Verwandte Fundstellen
- § 6b Abs. 10 EStG – Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 10)
- § 6b Abs. 10 Satz 1 EStG – Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 10, Satz 1)
- § 6b Abs. 10 Satz 4 EStG – Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 10, Satz 4)
- § 6b Abs. 2a EStG – Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 2a)
- § 6b Abs. 3 Satz 1 EStG – Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 3, Satz 1)
- § 6b Abs. 3 Satz 2 EStG – Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 3, Satz 2)
- § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG – Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 4, Satz 1, Nr. 3)
- § 6b Abs. 5 EStG – Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 5)
- § 6b Abs. 6 EStG – Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 6)
- § 6b Abs. 7 EStG – Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 7)