Gesetz

§ 6b EStG

Vorschrift im Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Zu Unrecht gebildete § 6b-Rücklage: Eine § 6b-Rücklage ist ein eigenständiger Passivposten. Ist das Bildungsjahr bestandskräftig, muss eine materiell unzulässige Rücklage im ersten offenen Jahr nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs gewinnerhöhend aufgelöst werden. § 6b EStG verdrängt diesen Korrekturmechanismus nicht. [1] [42] [43]

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 6b EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz und wird in 8 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Materieller und formeller Bilanzenzusammenhang
  • Handelsrechtliche Ansatzwahlrechte ergeben sich grundsätzlich aus besonderen Einzelvorschriften des HGB.
  • Bewertungsmaßstab für abnutzbares Anlagevermögen
  • § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG enthält nach dem Ausgangstext auch Vorgaben zur Teilwertabschreibung. Für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens ist die Teilwertbetrachtung deshalb Teil der steuerlichen Bewertungsprüfung.
  • Merke: § 6b EStG beseitigt die stillen Reserven nicht endgültig. Die Besteuerung wird grundsätzlich durch die Minderung der Buchwerte in die Zukunft verlagert.

Passende Wissensbeiträge

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