§ 6b EStG
Vorschrift im Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Zu Unrecht gebildete § 6b-Rücklage: Eine § 6b-Rücklage ist ein eigenständiger Passivposten. Ist das Bildungsjahr bestandskräftig, muss eine materiell unzulässige Rücklage im ersten offenen Jahr nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs gewinnerhöhend aufgelöst werden. § 6b EStG verdrängt diesen Korrekturmechanismus nicht. [1] [42] [43]
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 6b EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz und wird in 8 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Materieller und formeller Bilanzenzusammenhang
- Handelsrechtliche Ansatzwahlrechte ergeben sich grundsätzlich aus besonderen Einzelvorschriften des HGB.
- Bewertungsmaßstab für abnutzbares Anlagevermögen
- § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG enthält nach dem Ausgangstext auch Vorgaben zur Teilwertabschreibung. Für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens ist die Teilwertbetrachtung deshalb Teil der steuerlichen Bewertungsprüfung.
- Merke: § 6b EStG beseitigt die stillen Reserven nicht endgültig. Die Besteuerung wird grundsätzlich durch die Minderung der Buchwerte in die Zukunft verlagert.
Passende Wissensbeiträge
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- Bewertung abnutzbarer Wirtschaftsgüter des AnlagevermögensEinkommensteuer§ 6 Abs. 1 Nr. 1–1b EStG regelt die Bewertung abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Ausgangspunkt sind grundsätzlich Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. ein an deren Stelle tretender Wert, vermindert insbesondere um AfA und weitere steuerliche Abzüge.
- Bewertung nicht abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und des UmlaufvermögensEinkommensteuerNicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und sämtliche Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens werden nach dem bereitgestellten Fachauszug grundsätzlich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG bewertet. Ausgangspunkt sind Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. ein an deren Stelle tretender Wert; besonders praxisrelevant sind Grund und Boden, die Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen sowie die Kaufpreisaufteilung bei Grundstücken.
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- § 6b EStG: Übertragung stiller Reserven bei bestimmten AnlagegüternGesetze / Einkommensteuer§ 6b EStG ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen, Gewinne aus der Veräußerung begünstigter Anlagegüter steuerneutral auf Ersatzwirtschaftsgüter zu übertragen oder zunächst in eine Rücklage einzustellen.
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