Gesetz

§ 6b EStG

Vorschrift im Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Zu Unrecht gebildete § 6b-Rücklage: Eine § 6b-Rücklage ist ein eigenständiger Passivposten. Ist das Bildungsjahr bestandskräftig, muss eine materiell unzulässige Rücklage im ersten offenen Jahr nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs gewinnerhöhend aufgelöst werden. § 6b EStG verdrängt diesen Korrekturmechanismus nicht. [1] [42] [43]

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 6b EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz und wird in 10 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Materieller und formeller Bilanzenzusammenhang
  • Handelsrechtliche Ansatzwahlrechte ergeben sich grundsätzlich aus besonderen Einzelvorschriften des HGB.
  • § 6b Abs. 10 EStG – Reinvestitionsrücklage nach dem Standortfördergesetz
  • § 6b Abs. 10 Satz 1 EStG ermöglicht unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen steuerneutralen Roll-over von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften auf begünstigte Reinvestitionswirtschaftsgüter.
  • Der bisherige Verweis auf § 6b Abs. 5 EStG wurde gestrichen und durch einen Verweis auf § 6b Abs. 6 EStG ersetzt.

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