§ 6c EStG
Vorschrift im Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Prüfungsschema 1. Gewinnermittlungsart prüfen: Liegt eine wirksam ausgeübte Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG vor und besteht keine vorrangige Buchführungspflicht? 2. Anlagevermögen vollständig abstimmen: Zugänge, Abgänge und vorhandene Wirtschaftsgüter mit Belegen, Anlagenkonten und Anlageverzeichnis abgleichen. 3. Wirtschaftsgut einordnen: abnutzbar oder nicht abnutzbar, beweglich oder unbeweglich, materiell oder immateriell; betriebliche Nutzung und Zuordnung zum Betriebsvermögen prüfen. 4. Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmen: Anschaffungsnebenkosten einbeziehen; bei vollem Vorsteuerabzug grundsätzlich Nettoanschaffungskosten als AfA-Bemessungsgrundlage, nicht abziehbare Vorsteuer erhöht dagegen die Anschaffungskosten. 5. AfA-Beginn bestimmen: Abschreibung setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut angeschafft bzw. hergestellt und betriebsbereit zur Nutzung verf
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 6c EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Gestaltungs- und Sondertatbestände prüfen: Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG, Sonderabschreibung, § 6b/§ 6c EStG sowie Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR nur bei jeweils erfüllten Voraussetzungen anwenden.
- Bei Veräußerungsgewinnen aus bestimmten Wirtschaftsgütern kann für EÜR-Ermittler insbesondere § 6c EStG in Verbindung mit § 6b EStG relevant sein. Diese Reinvestitionsbegünstigung ist von der Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR zu unterscheiden.
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