§ 7g Abs. 1 EStG
Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 1)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g Abs. 1 EStG kann sowohl für neue als auch für gebrauchte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch genommen werden. Die Rechtsprechung stellt nach dem bereitgestellten Beitrag klar, dass der Erwerb eines gebrauchten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts eine begünstigte „Anschaffung“ im Sinne des § 7g EStG darstellt. Entscheidend ist, dass das Wirtschaftsgut im Betrieb des Steuerpflichtigen genutzt wird, der die Anschaffung beabsichtigt und tätigt.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 7g Abs. 1 EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 1) und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g Abs. 1 EStG kann sowohl für neue als auch für gebrauchte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch genommen werden.
- Der IAB kann auch für gebrauchte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens beansprucht werden, sofern alle weiteren Voraussetzungen des § 7g EStG erfüllt sind.
- Nach § 7g Abs. 1 EStG können bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines begünstigten Wirtschaftsguts bereits vor der tatsächlichen Investition gewinnmindernd abgezogen werden.
- § 7g EStG richtet sich an kleinere und mittlere Betriebe. Maßgeblich ist eine Gewinngrenze von 200.000 €.
- Zusätzlich können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 7g Abs. 2 S. 3 EStG um bis zu 50 %, höchstens jedoch um den Hinzurechnungsbetrag, gewinnmindernd herabgesetzt werden. Diese Herabsetzung wirkt innerhalb der Bilanz.
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