Gesetz

§ 7g EStG

Vorschrift im Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

5) IAB (§ 7g EStG) - Rein steuerlich; Auflösung/Hinzurechnung fristgerecht, sonst Rückgängigmachung. - Hinzurechnung/Übertragung max. 50 % der tatsächlichen Anschaffungskosten (netto). - Geplante kürzere Nutzungsdauer ändert die AfA nicht (§ 7 Abs. 1, Abs. 4 EStG).

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 7g EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz und wird in 7 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle WG des AV handelsrechtlich (§ 248 Abs. 2 HGB); steuerlich Aktivierungsverbot (§ 5 Abs. 2 EStG) → passive latente Steuern (§ 274 HGB).
  • § 7g-Sonderabschreibung = beweglich + Anlagevermögen + Gewinngrenze eingehalten + mindestens 90 % betriebliche Nutzung im Anschaffungs-/Herstellungsjahr und Folgejahr. Grundstücke, Gebäude und immaterielle Wirtschaftsgüter sind nicht begünstigt.
  • Sonderabschreibungen für kleine und mittlere Betriebe nach § 7g EStG,
  • Für § 7g EStG gilt eine Sonderregelung: Nach § 7g Abs. 7 EStG tritt die Personengesellschaft oder Gemeinschaft selbst an die Stelle des Steuerpflichtigen.
  • Nach § 7a Abs. 4 EStG ist neben Sonderabschreibungen regelmäßig nur lineare AfA zulässig. Bei § 7g EStG kann zusätzlich auch die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG zulässig sein.

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

Verwandte Fundstellen

Zurück zum Lexikon