§ 7g EStG
Vorschrift im Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
5) IAB (§ 7g EStG) - Rein steuerlich; Auflösung/Hinzurechnung fristgerecht, sonst Rückgängigmachung. - Hinzurechnung/Übertragung max. 50 % der tatsächlichen Anschaffungskosten (netto). - Geplante kürzere Nutzungsdauer ändert die AfA nicht (§ 7 Abs. 1, Abs. 4 EStG).
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Worum geht es?
§ 7g EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz und wird in 7 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle WG des AV handelsrechtlich (§ 248 Abs. 2 HGB); steuerlich Aktivierungsverbot (§ 5 Abs. 2 EStG) → passive latente Steuern (§ 274 HGB).
- § 7g-Sonderabschreibung = beweglich + Anlagevermögen + Gewinngrenze eingehalten + mindestens 90 % betriebliche Nutzung im Anschaffungs-/Herstellungsjahr und Folgejahr. Grundstücke, Gebäude und immaterielle Wirtschaftsgüter sind nicht begünstigt.
- Sonderabschreibungen für kleine und mittlere Betriebe nach § 7g EStG,
- Für § 7g EStG gilt eine Sonderregelung: Nach § 7g Abs. 7 EStG tritt die Personengesellschaft oder Gemeinschaft selbst an die Stelle des Steuerpflichtigen.
- Nach § 7a Abs. 4 EStG ist neben Sonderabschreibungen regelmäßig nur lineare AfA zulässig. Bei § 7g EStG kann zusätzlich auch die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG zulässig sein.
Passende Wissensbeiträge
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Verwandte Fundstellen
- § 7g Abs. 1 EStG – Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 1)
- § 7g Abs. 2 EStG – Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 2)
- § 7g Abs. 2 S. 3 EStG – Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 2, S. 3)
- § 7g Abs. 3 EStG – Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 3)
- § 7g Abs. 5 EStG – Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 5)
- § 7g Abs. 7 EStG – Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 7)