Gesetz

§ 7g Abs. 3 EStG

Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 3)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Prüfungsschema 1. Gewinnermittlungsart prüfen: Liegt eine wirksam ausgeübte Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG vor und besteht keine vorrangige Buchführungspflicht? 2. Anlagevermögen vollständig abstimmen: Zugänge, Abgänge und vorhandene Wirtschaftsgüter mit Belegen, Anlagenkonten und Anlageverzeichnis abgleichen. 3. Wirtschaftsgut einordnen: abnutzbar oder nicht abnutzbar, beweglich oder unbeweglich, materiell oder immateriell; betriebliche Nutzung und Zuordnung zum Betriebsvermögen prüfen. 4. Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmen: Anschaffungsnebenkosten einbeziehen; bei vollem Vorsteuerabzug grundsätzlich Nettoanschaffungskosten als AfA-Bemessungsgrundlage, nicht abziehbare Vorsteuer erhöht dagegen die Anschaffungskosten. 5. AfA-Beginn bestimmen: Abschreibung setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut angeschafft bzw. hergestellt und betriebsbereit zur Nutzung verf

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 7g Abs. 3 EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 3) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Sonderregeln prüfen: Nutzungsdauer nach AfA-Tabellen, Einjahres-Nutzungsdauer für begünstigte Computerhardware und Software, Gebäude-AfA, außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sowie ggf. Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG.
  • Gestaltungs- und Sondertatbestände prüfen: Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG, Sonderabschreibung, § 6b/§ 6c EStG sowie Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR nur bei jeweils erfüllten Voraussetzungen anwenden.

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