Steuerstrafrechtliche Risiken bei Schenkungen zwischen Ehegatten
Kompakter Praxisüberblick zu ehebedingten Zuwendungen, Gemeinschaftskonten, Darlehen, Anzeigepflichten, Steuerhinterziehung, Güterstandsschaukel und Dokumentation.
Vermögensübertragungen zwischen Ehegatten werden häufig nicht als Schenkung wahrgenommen. Schenkungsteuerlich kann jedoch auch eine zivilrechtlich sogenannte ehebedingte oder unbenannte Zuwendung eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sein. Werden steuerbare Vorgänge nicht angezeigt, drohen neben Schenkungsteuer und Zinsen auch steuerstrafrechtliche Folgen.[1][2][3]
Unterkategorie: Ehegattenschenkungen und Steuerstrafrecht
1. Zivilrecht und Schenkungsteuer unterscheiden
Zivilrechtlich setzt eine Schenkung nach § 516 BGB voraus, dass sich beide Parteien über die Unentgeltlichkeit einig sind. Zuwendungen, die der Ausgestaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen, gelten deshalb häufig als ehebedingte Zuwendungen und nicht als Schenkungen im engeren Sinn.[6][7]
Für Pflichtteilsergänzung, Gläubigerschutz oder den Schutz von Vertragserben können solche Zuwendungen dennoch wie Schenkungen behandelt werden.[2][8][9][10][14]
Schenkungsteuerlich ist entscheidend, ob ein Ehegatte auf Kosten des anderen objektiv bereichert wird und der Zuwendende unentgeltlich handelt. Die zivilrechtliche Bezeichnung schützt daher nicht vor § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.[16][17][18][21]
2. Freibetrag und Zehnjahreszeitraum
Ehegatten steht nach § 16 Abs. 1 ErbStG ein persönlicher Freibetrag von 500.000 € zu. Mehrere Erwerbe innerhalb von zehn Jahren werden nach § 14 ErbStG zusammengerechnet.[5]
Auch steuerfreie oder zunächst unter dem Freibetrag liegende Vorgänge sollten dokumentiert werden. Spätere Zuwendungen können dazu führen, dass der Freibetrag überschritten wird.
3. Typische Risikokonstellationen
Gemeinschaftliches Oder-Konto
Bei einem Oder-Konto kann grundsätzlich jeder Ehegatte gegenüber der Bank über das Guthaben verfügen. Schenkungsteuerlich muss geprüft werden, wem das Geld wirtschaftlich zuzurechnen ist und ob der andere Ehegatte tatsächlich und rechtlich frei darüber verfügen darf.[22][23][24]
Zahlt überwiegend nur ein Ehegatte ein und hebt der andere größere Beträge für eigene Zwecke ab, kann eine steuerbare Zuwendung vorliegen. Eine schriftliche Vereinbarung über Eigentumszuordnung, Zweckbindung und Ausgleichsansprüche reduziert das Risiko.
Konto- und Depotvollmachten
Eine Vollmacht allein überträgt noch kein Vermögen. Nutzt der Bevollmächtigte die Gelder oder Wertpapiere jedoch für eigene Zwecke und muss er sie nicht zurückgewähren, kann eine Schenkung vorliegen.
Laufende Zahlungen
Auch viele kleinere Zahlungen können sich zu einer erheblichen Zuwendung summieren. Zu prüfen ist insbesondere, ob die Leistungen Unterhalt darstellen und nach § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG steuerfrei sind oder ob der Empfänger frei über das Vermögen verfügen kann.
Tilgung gemeinsamer Schulden
Bedient ein Ehegatte ein gemeinsames Darlehen allein, wird der andere Ehegatte grundsätzlich von seiner Schuld entlastet. Ohne wirksame Ausgleichs- oder Darlehensvereinbarung kann darin eine freigebige Zuwendung liegen.
Ein ehegatteninternes Darlehen sollte schriftlich, tatsächlich durchgeführt, angemessen verzinst und drittvergleichsfähig ausgestaltet sein.
Familienheim
Zuwendungen eines Familienheims zwischen Ehegatten können nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerfrei sein. Auch die Einbringung eines Familienheims in eine Ehegatten-GbR kann den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfüllen, zugleich aber unter die Befreiung fallen.[20]
Ehevertragliche Abfindungen
Eine konkret ausgestaltete Bedarfsabfindung für den Fall der Beendigung der Ehe kann entgeltlich und damit nicht schenkungsteuerbar sein.[25] Eine pauschale Abfindung für den Verzicht auf ungewisse künftige nacheheliche Ansprüche kann dagegen eine steuerpflichtige Schenkung sein.[26]
4. Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG
Sowohl Erwerber als auch Zuwendender müssen einen steuerpflichtigen Erwerb grundsätzlich innerhalb von drei Monaten dem zuständigen Finanzamt anzeigen.
Jede einzelne freigebige Zuwendung ist ein eigener steuerlich relevanter Vorgang. Das bloße Vertrauen darauf, dass innerhalb einer Ehe keine Schenkungsteuer entstehen könne, beseitigt die Anzeigepflicht nicht.
5. Steuerhinterziehung nach § 370 AO
Wer eine anzeigepflichtige Schenkung vorsätzlich nicht mitteilt und dadurch erreicht, dass die Steuer nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt wird, kann sich wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen strafbar machen.[28][29]
Nach der Rechtsprechung kann die Tat bei vollständig unterlassener Anzeige grundsätzlich vier Monate nach dem Schenkungsstichtag vollendet sein.[30]
Ein Irrtum über die rechtliche Anzeigepflicht wird regelmäßig als Verbotsirrtum behandelt. Nur ein unvermeidbarer Irrtum kann die Schuld ausschließen.[31]
6. Leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO
Fehlt der Vorsatz, kann dennoch eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegen. Leichtfertigkeit bedeutet einen besonders schweren Sorgfaltsverstoß, bei dem sich die steuerliche Relevanz nach den persönlichen Kenntnissen und Umständen hätte aufdrängen müssen.[32][33][34]
Das Risiko steigt insbesondere bei großen Vermögensübertragungen, wiederholten Zahlungen, fehlender Beratung und vollständig fehlender Dokumentation.
7. Beginn der Festsetzungsverjährung
Bei Schenkungen beginnt die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Schenker verstorben ist oder das Finanzamt anderweitig Kenntnis von der Schenkung erlangt hat.
Nicht angezeigte Vorgänge können daher noch viele Jahre später im Rahmen von Nachlassprüfungen, Kontoauswertungen oder behördlichem Informationsaustausch entdeckt werden.
8. Güterstandsschaukel
Bei der Güterstandsschaukel beenden Ehegatten die Zugewinngemeinschaft durch notariellen Vertrag, führen den Zugewinnausgleich tatsächlich durch und können anschließend erneut den gesetzlichen Güterstand vereinbaren.
Der echte Zugewinnausgleich ist nach § 5 Abs. 2 ErbStG grundsätzlich nicht schenkungsteuerbar. Frühere Zuwendungen können nach § 1380 BGB auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG kann die Schenkungsteuer rückwirkend erlöschen, soweit die Vorschenkung auf den Zugewinnausgleich angerechnet wird.[36][37]
Wichtig: Höchstrichterlich ist nicht abschließend geklärt, ob das rückwirkende Erlöschen der Steuer zugleich einen bereits verwirklichten steuerstrafrechtlichen Vorwurf beseitigt. Das Hessische FG hat dies verneint; Teile der Literatur vertreten die Gegenauffassung.[38][39][40]
Die Güterstandsschaukel ist deshalb kein Ersatz für rechtzeitige Anzeige, Beratung und Dokumentation.
9. Gelegenheitsgeschenke und Unterhalt
Übliche Gelegenheitsgeschenke können nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG steuerfrei sein. Die Vorschrift ist jedoch eng auszulegen. Auch bei vermögenden Ehegatten besteht keine unbegrenzte Steuerfreiheit für besonders hohe Geschenke.[35]
Unterhaltsleistungen können nach § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG steuerfrei sein. Voraussetzung ist, dass sie ihrer Art und Höhe nach tatsächlich Unterhalt darstellen und nicht der freien Vermögensbildung dienen.
10. Handlungsempfehlungen
Bei Ehegatten sollten insbesondere folgende Vorgänge geprüft werden:
1. größere Überweisungen zwischen Einzelkonten, 2. einseitige Einzahlungen und private Entnahmen bei Gemeinschaftskonten, 3. Nutzung von Konto- oder Depotvollmachten, 4. alleinige Tilgung gemeinsamer Darlehen, 5. Übertragung von Immobilien, Wertpapieren oder Unternehmensbeteiligungen, 6. wiederkehrende Zahlungen außerhalb des üblichen Familienunterhalts, 7. Abfindungs- und Ausgleichszahlungen aufgrund eines Ehevertrags, 8. frühere Zuwendungen vor einer geplanten Güterstandsschaukel.
Praxistipp: Größere Zuwendungen sollten vor Durchführung steuerlich geprüft werden. Zweck, Eigentumszuordnung, Rückzahlungsverpflichtung und mögliche Gegenleistung sollten schriftlich festgehalten und anschließend tatsächlich entsprechend durchgeführt werden.
Merksatz: Die Ehe ist kein schenkungsteuerfreier Raum. Entscheidend sind die objektive Bereicherung, die freie Verfügungsmacht, mögliche Befreiungen und die rechtzeitige Anzeige.
Quellenhinweise: [1] Koch in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2023, § 516 Rz. 60. [2] Lange in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 2325 Rz. 24. [3] Loose, ErbR 2017 S. 545. [4] Wachter, ZEV 2023 S. 333. [5] Borgmeier, NWB-EV 2/2024 S. 51, NWB VAAAJ-57977. [6] Koch in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2023, § 516 Rz. 24. [7] BGH, Urteile v. 27.11.1991 – IV ZR 164/90, v. 17.1.1990 – XII ZR 1/89 und v. 8.7.1982 – IX ZR 99/80; weitere Nachweise im Ausgangsbeitrag. [8] BGH, Urteil v. 27.11.1991 – IV ZR 164/90, BGHZ 116 S. 167. [9] OLG Schleswig, Beschluss v. 16.2.2010 – 3 U 39/09; OLG Stuttgart, Beschluss v. 26.1.2011 – 19 W 52/10; OLG Hamm, Urteil v. 27.10.2016 – 10 U 61/07, NWB ZAAAG-40722. [10] Liedel, MittBayNot 1992 S. 238; Everts, MittBayNot 2011 S. 107; Schindler in BeckOGK, § 2325 BGB Rz. 53. [11] Koch in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2023, § 516 Rz. 20. [12] Koch in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2023, § 516 Rz. 57. [13] Keim, ZEV 2024 S. 350–357. [14] § 130 InsO, § 4 AnfG; Rosenberger, RNotZ 2020 S. 357, 361. [15] BGH, Urteil v. 27.11.1991 – IV ZR 266/90, BGHZ 116 S. 178. [16] BFH, Urteil v. 2.3.1994 – II R 59/92, NWB JAAAA-94824. [17] BGH, Urteil v. 17.1.1990 – XII ZR 1/89. [18] BFH, Urteil v. 2.3.1994 – II R 59/92, NWB JAAAA-94824. [19] BFH, Urteil v. 23.11.2011 – II R 33/10, NWB FAAAE-07594. [20] BFH, Urteil v. 4.6.2025 – II R 18/23, NWB QAAAK-02471. [21] Milatz/Christopeit in Burandt/Rojahn, Erbrecht, 4. Aufl. 2022, § 7 ErbStG Rz. 6. [22] Heinemeyer in Münchener Kommentar zum BGB, 10. Aufl. 2025, § 430 Rz. 5. [23] Heinemeyer in Münchener Kommentar zum BGB, 10. Aufl. 2025, § 430 Rz. 5. [24] Wachter, ZEV 2023 S. 331, 340. [25] BFH, Urteil v. 1.9.2021 – II R 40/19, NWB ZAAAI-02743. [26] BFH, Urteil v. 9.4.2025 – II R 48/21, NWB WAAAJ-99048. [27] BT-Drucks. 20/1534 v. 27.4.2022. [28] Hessisches FG, Urteil v. 7.5.2018 – 10 K 477/17, NWB LAAAG-88681. [29] Grötsch in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 370 AO Rz. 344. [30] BGH, Beschluss v. 25.7.2011 – 1 StR 631/10, NWB MAAAD-91363. [31] Hessisches FG, Urteil v. 7.5.2018 – 10 K 477/17, NWB LAAAG-88681. [32] Werner, NWB-EV 7/2024 S. 204, 206, NWB QAAAJ-69608. [33] BFH, Urteile v. 31.10.1989 – VIII R 60/88 und v. 4.2.1987 – I R 58/86. [34] FG München, Urteil v. 25.9.2002 – 4 K 2976/00, NWB CAAAB-10234. [35] FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 4.12.2025 – 4 K 1564/24, NWB PAAAK-08403. [36] Fischer, ZEV 2023 S. 286. [37] Von Herzberg, RNotZ 2019 S. 245, 246. [38] Hessisches FG, Urteil v. 7.5.2018 – 10 K 477/17, NWB LAAAG-88681. [39] Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, 70. Aufl. 2025, § 29 Rz. 91; Götz, DStR 2001 S. 417, 421 f. [40] Hessisches FG, Urteil v. 7.5.2018 – 10 K 477/17, Rz. 42; Götz, DStR 2001 S. 417; Wachter, BB 2018 S. 2204.
Fundstellen: NWB-EV 6/2026 S. 165. NWB SAAAK-16593.
Rechtsstand: 2026.