§ 1380 BGB
Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Der echte Zugewinnausgleich ist nach § 5 Abs. 2 ErbStG grundsätzlich nicht schenkungsteuerbar. Frühere Zuwendungen können nach § 1380 BGB auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG kann die Schenkungsteuer rückwirkend erlöschen, soweit die Vorschenkung auf den Zugewinnausgleich angerechnet wird.[36][37]
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 1380 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Unterkategorie: Ehegattenschenkungen und Steuerstrafrecht
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