§ 1380 BGB
Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
4. Anrechnung früherer Zuwendungen nach § 1380 BGB Zuwendungen eines Ehegatten an den später ausgleichsberechtigten Ehegatten können auf die Zugewinnausgleichsforderung anzurechnen sein. Das gilt insbesondere, wenn der Zuwendende die Anrechnung bestimmt hat; unter den Voraussetzungen des § 1380 BGB kann eine Anrechnung auch ohne ausdrückliche Bestimmung in Betracht kommen. 5. Zusammengefasstes Berechnungsschema Je Ehegatte: 1. Anfangsvermögen feststellen. 2. Privilegierte Erwerbe nach § 1374 Abs. 2 BGB berücksichtigen. 3. Anfangsvermögen bzw. privilegierte Erwerbe kaufkraftbereinigen. 4. Endvermögen einschließlich Verbindlichkeiten feststellen. 5. Hinzurechnungen nach § 1375 Abs. 2 BGB prüfen. 6. Zugewinn = Endvermögen minus maßgebliches Anfangsvermögen. 7. Zugewinne beider Ehegatten vergleichen. 8. Grundsätzlich beträgt die Ausgleichsforderung die Hälfte des Überschusses nach § 1378 Ab
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Worum geht es?
§ 1380 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Anrechnung früherer Zuwendungen nach § 1380 BGB
- Gab es frühere Zuwendungen zwischen den Ehegatten und greift § 1380 BGB?
- Unterkategorie: Ehegattenschenkungen und Steuerstrafrecht
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