Gesetz

§ 1380 BGB

Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

4. Anrechnung früherer Zuwendungen nach § 1380 BGB Zuwendungen eines Ehegatten an den später ausgleichsberechtigten Ehegatten können auf die Zugewinnausgleichsforderung anzurechnen sein. Das gilt insbesondere, wenn der Zuwendende die Anrechnung bestimmt hat; unter den Voraussetzungen des § 1380 BGB kann eine Anrechnung auch ohne ausdrückliche Bestimmung in Betracht kommen. 5. Zusammengefasstes Berechnungsschema Je Ehegatte: 1. Anfangsvermögen feststellen. 2. Privilegierte Erwerbe nach § 1374 Abs. 2 BGB berücksichtigen. 3. Anfangsvermögen bzw. privilegierte Erwerbe kaufkraftbereinigen. 4. Endvermögen einschließlich Verbindlichkeiten feststellen. 5. Hinzurechnungen nach § 1375 Abs. 2 BGB prüfen. 6. Zugewinn = Endvermögen minus maßgebliches Anfangsvermögen. 7. Zugewinne beider Ehegatten vergleichen. 8. Grundsätzlich beträgt die Ausgleichsforderung die Hälfte des Überschusses nach § 1378 Ab

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 1380 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Anrechnung früherer Zuwendungen nach § 1380 BGB
  • Gab es frühere Zuwendungen zwischen den Ehegatten und greift § 1380 BGB?
  • Unterkategorie: Ehegattenschenkungen und Steuerstrafrecht

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