Gesetz

§ 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG

Vorschrift im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (Abs. 1, Nr. 12)

Gesetzeswortlaut

§ 13 ErbStG · Steuerbefreiungen (amtlicher Auszug)

amtlicher Text

Absatz 1

Steuerfrei bleiben 1. a) Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 41 000 Euro nicht übersteigt, b) andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nicht nach Nummer 2 befreit sind, beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 12 000 Euro nicht übersteigt, c) Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke und andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nicht nach Nummer 2 befreit sind, beim Erwerb durch Personen der Steuerklassen II und III, soweit der Wert insgesamt 12 000 Euro nicht übersteigt.

Amtlicher Gesetzestext · Auszug · Gesetze im Internet · ErbStG – zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)

Steuerstoff-Erklärung

Auch viele kleinere Zahlungen können sich zu einer erheblichen Zuwendung summieren. Zu prüfen ist insbesondere, ob die Leistungen Unterhalt darstellen und nach § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG steuerfrei sind oder ob der Empfänger frei über das Vermögen verfügen kann. Zuwendungen eines Familienheims zwischen Ehegatten können nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerfrei sein. Auch die Einbringung eines Familienheims in eine Ehegatten-GbR kann den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfüllen, zugleich aber unter die Befreiung fallen.[20]

Worum geht es?

§ 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (Abs. 1, Nr. 12) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Übliche Gelegenheitsgeschenke können nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG steuerfrei sein. Die Vorschrift ist jedoch eng auszulegen. Auch bei vermögenden Ehegatten besteht keine unbegrenzte Steuerfreiheit für besonders hohe Geschenke.[35]
  • Unterhaltsleistungen können nach § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG steuerfrei sein. Voraussetzung ist, dass sie ihrer Art und Höhe nach tatsächlich Unterhalt darstellen und nicht der freien Vermögensbildung dienen.

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