Gesetz

§ 16 Abs. 1 ErbStG

Persönliche Freibeträge (Abs. 1) — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 16 ErbStG · Freibeträge

amtlicher Text

Absatz 1

Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1) der Erwerb 1. des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500 000 Euro; 2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400 000 Euro; 3. der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200 000 Euro; 4. der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100 000 Euro; 5. der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20 000 Euro; 7. der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20 000 Euro.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · ErbStG – zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)

Steuerstoff-Erklärung

Ehegatten steht nach § 16 Abs. 1 ErbStG ein persönlicher Freibetrag von 500.000 € zu. Mehrere Erwerbe innerhalb von zehn Jahren werden nach § 14 ErbStG zusammengerechnet.[5]

Worum geht es?

§ 16 Abs. 1 ErbStG steht in steuerstoff für Persönliche Freibeträge (Abs. 1) — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Ehegatten steht nach § 16 Abs. 1 ErbStG ein persönlicher Freibetrag von 500.000 € zu. Mehrere Erwerbe innerhalb von zehn Jahren werden nach § 14 ErbStG zusammengerechnet.[5]

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