Gesetz

§ 378 AO

Vorschrift im Abgabenordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Das FG hatte aufgrund seiner abweichenden Rechtsauffassung insbesondere keine ausreichenden Feststellungen zum subjektiven Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO und für 2010 gegebenenfalls zu einer leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO getroffen. Diese Feststellungen sind im zweiten Rechtsgang nachzuholen. - Elektronische Daten können steuerstrafrechtlich weiterhin als unbekannt gelten, wenn sie nicht automatisch in die Akte bzw. den organisatorischen Bearbeitungsprozess gelangen. - Die elektronische Übermittlung von Lohnsteuerdaten durch Arbeitgeber ersetzt nicht die eigene Erklärungspflicht des Steuerpflichtigen. - Bei der Steuerklassenkombination III/V bleibt eine bestehende Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung bestehen, auch wenn die Finanzverwaltung die Lohndaten maschinell erhalten hat. - Für die Prüfung einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen ist neben dem

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 378 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Die Entscheidung ist auch für die Abgrenzung zur leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO bedeutsam.
  • Auch Vorsatz bzw. zumindest bei § 378 AO Leichtfertigkeit muss im Einzelfall nachgewiesen werden.
  • Unterkategorie: Ehegattenschenkungen und Steuerstrafrecht

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