Gesetz

§ 378 AO

Vorschrift im Abgabenordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

6. Leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 378 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Unterkategorie: Ehegattenschenkungen und Steuerstrafrecht

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