§ 378 AO
Vorschrift im Abgabenordnung
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Das FG hatte aufgrund seiner abweichenden Rechtsauffassung insbesondere keine ausreichenden Feststellungen zum subjektiven Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO und für 2010 gegebenenfalls zu einer leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO getroffen. Diese Feststellungen sind im zweiten Rechtsgang nachzuholen. - Elektronische Daten können steuerstrafrechtlich weiterhin als unbekannt gelten, wenn sie nicht automatisch in die Akte bzw. den organisatorischen Bearbeitungsprozess gelangen. - Die elektronische Übermittlung von Lohnsteuerdaten durch Arbeitgeber ersetzt nicht die eigene Erklärungspflicht des Steuerpflichtigen. - Bei der Steuerklassenkombination III/V bleibt eine bestehende Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung bestehen, auch wenn die Finanzverwaltung die Lohndaten maschinell erhalten hat. - Für die Prüfung einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen ist neben dem
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 378 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Die Entscheidung ist auch für die Abgrenzung zur leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO bedeutsam.
- Auch Vorsatz bzw. zumindest bei § 378 AO Leichtfertigkeit muss im Einzelfall nachgewiesen werden.
- Unterkategorie: Ehegattenschenkungen und Steuerstrafrecht
Passende Wissensbeiträge
Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.
- Steuerhinterziehung durch Unterlassen: Unkenntnis der Finanzbehörde – BFH VI R 14/22AO / VerfahrensrechtBFH zur Kenntnis der Finanzbehörde bei § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO: Bloß abrufbare elektronische Daten gelten nicht bereits als bekannt, wenn sie nicht in den organisatorischen Bearbeitungsprozess bzw. die Akte gelangen.
- Die Regeln für eine Stärkung der Kooperation in der AußenprüfungBetriebsprüfungÜberblick zu den neuen kooperativen Instrumenten der Außenprüfung: Zwischenbesprechungen und Rahmenvereinbarungen nach § 199 Abs. 2 AO, Systemprüfung nach Art. 97 § 38 EGAO sowie erweiterte Vorlage-, Anzeige- und Berichtigungspflichten.
- Steuerstrafrechtliche Risiken bei Schenkungen zwischen EhegattenErbschaftsteuerKompakter Praxisüberblick zu ehebedingten Zuwendungen, Gemeinschaftskonten, Darlehen, Anzeigepflichten, Steuerhinterziehung, Güterstandsschaukel und Dokumentation.