§ 378 AO
Vorschrift im Abgabenordnung
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
6. Leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 378 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Unterkategorie: Ehegattenschenkungen und Steuerstrafrecht
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