Gesetz

§ 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG

Vorschrift im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (Abs. 1, Nr. 3)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Die Zuwendung wird nach den gesetzlichen Regeln bei der Zugewinnermittlung berücksichtigt und kann den späteren Ausgleichsanspruch mindern. Wurde auf eine anrechenbare Zuwendung zuvor Schenkungsteuer erhoben, ist § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG auf eine mögliche rückwirkende steuerliche Wirkung zu prüfen. 8. Gestaltungsansatz: frühere Zuwendung mit Anrechnungsbestimmung In der Literatur wird als Gestaltungsvariante beschrieben, einen Vermögensgegenstand zunächst unter Bestimmung der Anrechnung nach § 1380 BGB zuzuwenden und erst später den Güterstand zu beenden. Die zunächst steuerbare Zuwendung kann bei späterer Anrechnung auf die Zugewinnausgleichsforderung Auswirkungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG haben.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (Abs. 1, Nr. 3) und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • indexiertes Anfangsvermögen = historisches Anfangsvermögen × Preisindex am Endstichtag / Preisindex am maßgeblichen Ausgangsstichtag.
  • [39] Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, 70. Aufl. 2025, § 29 Rz. 91; Götz, DStR 2001 S. 417, 421 f.

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