§ 516 BGB
Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn Leistung und Gegenleistung nicht gleichwertig sind und die Parteien sich über die teilweise Unentgeltlichkeit einig sind. Zivilrechtlich knüpft dies an den Schenkungsbegriff des § 516 BGB an.
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Worum geht es?
§ 516 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn Leistung und Gegenleistung nicht gleichwertig sind und die Parteien sich über die teilweise Unentgeltlichkeit einig sind. Zivilrechtlich knüpft dies an den Schenkungsbegriff des § 516 BGB an.
- [1] Koch in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2023, § 516 Rz. 60.
- [6] Koch in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2023, § 516 Rz. 24.
- [11] Koch in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2023, § 516 Rz. 20.
- [12] Koch in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2023, § 516 Rz. 57.
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