Gesetz

§ 516 BGB

Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn Leistung und Gegenleistung nicht gleichwertig sind und die Parteien sich über die teilweise Unentgeltlichkeit einig sind. Zivilrechtlich knüpft dies an den Schenkungsbegriff des § 516 BGB an.

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Worum geht es?

§ 516 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn Leistung und Gegenleistung nicht gleichwertig sind und die Parteien sich über die teilweise Unentgeltlichkeit einig sind. Zivilrechtlich knüpft dies an den Schenkungsbegriff des § 516 BGB an.
  • [1] Koch in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2023, § 516 Rz. 60.
  • [6] Koch in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2023, § 516 Rz. 24.
  • [11] Koch in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2023, § 516 Rz. 20.
  • [12] Koch in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2023, § 516 Rz. 57.

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