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Einkommensteuer

Kein Verbrauch der Erstausbildung durch Rettungssanitäter-Ausbildung (BFH)

Eine 520 Stunden umfassende Ausbildung zum Rettungssanitäter mit Abschlussprüfung führt noch nicht zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Für den kindergeldrechtlichen Erstausbildungsbegriff verlangt der BFH grundsätzlich eine Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr.

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⇨ Kein Verbrauch der Erstausbildung durch Rettungssanitäter-Ausbildung

► BFH, Urteil vom 22.04.2026 – III R 7/24

Der BFH hat entschieden, dass eine 520 Stunden umfassende Ausbildung zum Rettungssanitäter trotz staatlicher Abschlussprüfung und berufsqualifizierendem Abschluss noch keine erstmalige Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abschließt.

Entscheidend ist die kurze Ausbildungsdauer: Für den kindergeldrechtlichen Erstausbildungsbegriff verlangt der BFH grundsätzlich eine Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr.

► 1. Warum ist das für das Kindergeld wichtig?

Kinder zwischen 18 und 25 Jahren können unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG weiterhin berücksichtigt werden, insbesondere wenn sie

  • für einen Beruf ausgebildet werden oder
  • eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können.

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird eine Erwerbstätigkeit jedoch relevant. Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG kann eine regelmäßige Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden pro Woche dann grundsätzlich kindergeldschädlich sein, sofern kein Ausbildungsdienstverhältnis oder geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt.

Damit ist entscheidend, ob die erste Ausbildung bereits abgeschlossen wurde.

► 2. Der BFH-Fall

Die Tochter des Klägers absolvierte nach Abitur und Bundesfreiwilligendienst unter anderem eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin.

Die Ausbildung umfasste 520 Stunden, dauerte in Vollzeit ungefähr drei Monate und endete mit einer staatlichen Abschlussprüfung. Anschließend arbeitete sie in Vollzeit als Rettungssanitäterin.

Die Familienkasse behandelte die Rettungssanitäter-Ausbildung als abgeschlossene Erstausbildung und versagte deshalb für die Streitmonate das Kindergeld wegen der Vollzeittätigkeit.

Der BFH bestätigte dagegen den Kindergeldanspruch.

► 3. Rettungssanitäter-Ausbildung ist zwar Berufsausbildung …

Die Ausbildung erfüllt grundsätzlich die Merkmale einer beruflichen Ausbildungsmaßnahme:

  • öffentlich-rechtlich geordneter Ausbildungsgang,
  • Abschlussprüfung,
  • Vermittlung fachlicher Kenntnisse und Fähigkeiten,
  • berufsqualifizierender Abschluss.

Sie kann daher eine Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG sein.

Aber:

Nicht jede Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 ist zugleich eine abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.

Der Begriff in Satz 2 ist enger.

► 4. Mindestens ein Jahr Ausbildungsdauer

Der BFH verlangt für den Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG grundsätzlich eine Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr.

Eine nur wenige Monate dauernde Kurzqualifizierung verbraucht die Erstausbildung deshalb nicht, selbst wenn sie zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt.

Begründung des BFH:

  • Typische Berufsausbildungen dauern regelmäßig zwei bis dreieinhalb Jahre.
  • Selbst kurze anerkannte Ausbildungsgänge dauern häufig mindestens ein Jahr.
  • § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG soll nicht jede kurze berufsqualifizierende Maßnahme als endgültigen Abschluss der elterlichen Ausbildungsphase behandeln.
  • Der Familienleistungsausgleich knüpft an die typisierte Unterhaltsverantwortung der Eltern für eine vollwertige erste Berufsausbildung an.

Merksatz:

Berufsqualifizierend bedeutet nicht automatisch: Erstausbildung verbraucht.

► 5. § 9 Abs. 6 EStG ist nicht direkt übertragbar

Besonders wichtig ist die Abgrenzung zu § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG.

Dort ist für den Werbungskostenabzug ausdrücklich geregelt, dass eine Berufsausbildung als Erstausbildung grundsätzlich eine geordnete Ausbildung mit mindestens zwölf Monaten Dauer und Abschlussprüfung voraussetzt.

Der BFH stellt jedoch klar:

Diese Legaldefinition gilt nicht unmittelbar und auch nicht analog für § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.

Warum?

Dass der BFH auch im Kindergeldrecht eine Mindestdauer von einem Jahr verlangt, folgt daher eigenständig aus Sinn und Zweck des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG und nicht aus einer Anwendung des § 9 Abs. 6 EStG.

► 6. Folge im Streitfall

Da die Rettungssanitäter-Ausbildung nur 520 Stunden beziehungsweise ungefähr drei Monate dauerte, hatte die Tochter ihre erstmalige Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen.

Die anschließende Vollzeittätigkeit als Rettungssanitäterin war deshalb nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG kindergeldschädlich.

Sie konnte weiterhin als Kind berücksichtigt werden, weil sie in den Streitmonaten ausbildungswillig war und die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG erfüllte.

► 7. Abgrenzung für die Praxis

Berufsausbildung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG:

Der Begriff ist weit. Erfasst werden grundsätzlich Maßnahmen, mit denen das Kind ernsthaft Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für ein angestrebtes Berufsziel erwirbt.

Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG:

Der Begriff ist enger. Eine Kurzqualifizierung von weniger als einem Jahr reicht grundsätzlich nicht aus, um die Erstausbildung zu verbrauchen.

Damit kann eine Maßnahme zugleich

  • eine Berufsausbildung für die positive Kindergeldvoraussetzung sein,
  • aber noch keine abgeschlossene Erstausbildung darstellen.

⇨ Prüfungsschema Kindergeld bei Ausbildung und Erwerbstätigkeit

1. Ist das Kind zwischen 18 und 25 Jahre alt? 2. Liegt ein Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG vor? 3. Hat das Kind bereits eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen? 4. Bei Berufsausbildung: Liegt grundsätzlich eine Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr vor? 5. Handelt es sich lediglich um eine Kurzqualifizierung? 6. Falls Erstausbildung abgeschlossen: Liegt eine schädliche Erwerbstätigkeit von regelmäßig mehr als 20 Stunden wöchentlich vor? 7. Greift eine Ausnahme, insbesondere Ausbildungsdienstverhältnis oder geringfügige Beschäftigung?

⇨ Praxis-Merksätze

  • Die Ausbildung zum Rettungssanitäter kann eine Berufsausbildung sein, verbraucht bei nur rund drei Monaten Dauer aber grundsätzlich noch nicht die Erstausbildung.
  • § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist enger auszulegen als § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG.
  • Ein berufsqualifizierender Abschluss allein reicht nicht zwingend aus.
  • Für den Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung verlangt der BFH grundsätzlich mindestens ein Jahr Ausbildungsdauer.
  • Die Zwölf-Monats-Regel des § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG wird nicht auf das Kindergeldrecht übertragen; das Ergebnis beruht auf einer eigenständigen Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.
  • Solange noch keine Erstausbildung abgeschlossen ist, greift die 20-Stunden-Grenze des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG nicht aufgrund einer Zweitausbildungssituation.

Quelle: BFH, Urteil vom 22.04.2026 – III R 7/24, ECLI:DE:BFH:2026:U.220426.IIIR7.24.0.

Rechtsstand: 2026.