Wissensdatenbank
Einkommensteuer

Auslandsreisen: Verpflegungspauschalen bei Zwischentagen und Anschlussreisen

Bei Auslandsreisen richtet sich der Pauschbetrag für Zwischentage regelmäßig nach dem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht. Schließt sich an einen Rückreisetag unmittelbar eine weitere Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen; Mahlzeitengestellungen werden tagesbezogen von der maßgebenden 24-Stunden-Pauschale gekürzt.

Tempo

Zwischentage bei Auslandsreisen Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht. Siehe dazu auch Rn. 52 des BMF-Schreibens zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern vom 25.11.2020 (BStBl. I 2020, 1228, BeckVerw 497025).

Anschlussreise am Rückreisetag Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen.

Flug- und Schiffsreisen Im Übrigen, insbesondere bei Flug- und Schiffsreisen, ist R 9.6 Abs. 3 LStR zu beachten.

Kürzung der Verpflegungspauschale Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten ist die Kürzung der Verpflegungspauschale im Sinne des § 9 Abs. 4a Satz 8 ff. EStG tagesbezogen vorzunehmen. Maßgebend ist die für den jeweiligen Reisetag geltende Verpflegungspauschale für eine 24-stündige Abwesenheit (§ 9 Abs. 4a Satz 5 EStG), unabhängig davon, in welchem Land die jeweilige Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.

Beispiel Der Ingenieur I kehrt am Dienstag von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit in Straßburg (Frankreich) zu seiner Wohnung zurück. Nachdem er Unterlagen und neue Kleidung eingepackt hat, reist er zu einer weiteren mehrtägigen Auswärtstätigkeit nach Kopenhagen (Dänemark) weiter. I erreicht Kopenhagen um 23 Uhr.