§ 7g EStG: IAB auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter
Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG kann nach dem bereitgestellten Beitrag auch für gebrauchte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens beansprucht werden, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g Abs. 1 EStG kann sowohl für neue als auch für gebrauchte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch genommen werden.
Der Gesetzeswortlaut verlangt lediglich die „künftige Anschaffung oder Herstellung“ eines begünstigten Wirtschaftsguts, ohne zwischen neu und gebraucht zu unterscheiden.
Die Kommentarliteratur und die Finanzverwaltung bestätigen nach dem bereitgestellten Beitrag ausdrücklich, dass auch gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter begünstigt sind, sofern sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehören insbesondere die betriebliche Nutzung in einer inländischen Betriebsstätte, die Zugehörigkeit zum Anlagevermögen und keine Nutzung zu mehr als 10 % für private Zwecke.
Die Rechtsprechung stellt nach dem bereitgestellten Beitrag klar, dass der Erwerb eines gebrauchten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts eine begünstigte „Anschaffung“ im Sinne des § 7g EStG darstellt. Entscheidend ist, dass das Wirtschaftsgut im Betrieb des Steuerpflichtigen genutzt wird, der die Anschaffung beabsichtigt und tätigt.
Meinungsstand:
Die überwiegende Literatur und die Finanzverwaltung bejahen die Begünstigung gebrauchter Wirtschaftsgüter eindeutig.
Die Rechtsprechung bestätigt diese Auffassung und verlangt keine Neuanschaffung.
Die Finanzverwaltung hat dies nach dem bereitgestellten Beitrag in den Einkommensteuer-Richtlinien und BMF-Schreiben ausdrücklich anerkannt.
Fazit:
Der IAB kann auch für gebrauchte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens beansprucht werden, sofern alle weiteren Voraussetzungen des § 7g EStG erfüllt sind.