§ 7g Abs. 2 S. 3 EStG
Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 2, S. 3)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
§ 7g EStG soll die Investitions- und Innovationskraft kleiner und mittlerer Betriebe stärken. Die Förderung besteht aus zwei voneinander unabhängigen Instrumenten: dem Investitionsabzugsbetrag vor der Investition und der Sonderabschreibung nach der Anschaffung oder Herstellung. Nach § 7g Abs. 1 EStG können bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines begünstigten Wirtschaftsguts bereits vor der tatsächlichen Investition gewinnmindernd abgezogen werden.
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Worum geht es?
§ 7g Abs. 2 S. 3 EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 2, S. 3) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Nach § 7g Abs. 1 EStG können bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines begünstigten Wirtschaftsguts bereits vor der tatsächlichen Investition gewinnmindernd abgezogen werden.
- § 7g EStG richtet sich an kleinere und mittlere Betriebe. Maßgeblich ist eine Gewinngrenze von 200.000 €.
- Zusätzlich können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 7g Abs. 2 S. 3 EStG um bis zu 50 %, höchstens jedoch um den Hinzurechnungsbetrag, gewinnmindernd herabgesetzt werden. Diese Herabsetzung wirkt innerhalb der Bilanz.
- Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG
- Bei Personengesellschaften tritt nach § 7g Abs. 7 EStG grundsätzlich die Gesellschaft an die Stelle des Steuerpflichtigen. § 7g EStG folgt damit einer gesellschaftsbezogenen Betrachtung.
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Verwandte Fundstellen
- § 7g Abs. 1 EStG – Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 1)
- § 7g Abs. 2 EStG – Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 2)
- § 7g Abs. 3 EStG – Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 3)
- § 7g Abs. 5 EStG – Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 5)
- § 7g Abs. 7 EStG – Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 7)
- § 7g EStG – Vorschrift im Einkommensteuergesetz