Gesetz

§ 7g Abs. 2 S. 3 EStG

Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 2, S. 3)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

§ 7g EStG soll die Investitions- und Innovationskraft kleiner und mittlerer Betriebe stärken. Die Förderung besteht aus zwei voneinander unabhängigen Instrumenten: dem Investitionsabzugsbetrag vor der Investition und der Sonderabschreibung nach der Anschaffung oder Herstellung. Nach § 7g Abs. 1 EStG können bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines begünstigten Wirtschaftsguts bereits vor der tatsächlichen Investition gewinnmindernd abgezogen werden.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 7g Abs. 2 S. 3 EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 2, S. 3) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Nach § 7g Abs. 1 EStG können bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines begünstigten Wirtschaftsguts bereits vor der tatsächlichen Investition gewinnmindernd abgezogen werden.
  • § 7g EStG richtet sich an kleinere und mittlere Betriebe. Maßgeblich ist eine Gewinngrenze von 200.000 €.
  • Zusätzlich können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 7g Abs. 2 S. 3 EStG um bis zu 50 %, höchstens jedoch um den Hinzurechnungsbetrag, gewinnmindernd herabgesetzt werden. Diese Herabsetzung wirkt innerhalb der Bilanz.
  • Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG
  • Bei Personengesellschaften tritt nach § 7g Abs. 7 EStG grundsätzlich die Gesellschaft an die Stelle des Steuerpflichtigen. § 7g EStG folgt damit einer gesellschaftsbezogenen Betrachtung.

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

Verwandte Fundstellen

Zurück zum Lexikon