Sonderabschreibung nach § 7g EStG: 40 % für bewegliche Wirtschaftsgüter
Praxisüberblick zur 40-%-Sonderabschreibung nach § 7g EStG: begünstigte Wirtschaftsgüter, Gewinngrenze, Nutzungsanforderungen, Ausschlüsse und Zusammenspiel mit Handelsbilanz und latenten Steuern.
KERNIDEE Für begünstigte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann neben der regulären linearen oder degressiven AfA eine Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Anspruch genommen werden. Nach dem bereitgestellten Beitrag beträgt sie für begünstigte Investitionen 40 %; für frühere Zeiträume galt ein niedrigerer Höchstsatz.
1. HÖHE UND ZEITRAUM Die Sonderabschreibung kann innerhalb eines Begünstigungszeitraums von maximal fünf Jahren verteilt werden. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung erfolgt keine zeitanteilige Kürzung. Damit kann auch bei einer Anschaffung im Dezember grundsätzlich der volle noch verfügbare Sonderabschreibungsbetrag genutzt werden.
Die Sonderabschreibung wird zusätzlich zur normalen AfA vorgenommen.
2. GEWINNGRENZE Begünstigt sind nur Betriebe, deren Gewinn im maßgebenden Vorjahr die Grenze von 200.000 EUR nicht überschreitet.
Bei der Prüfung der Gewinngrenze bleiben nach dem Beitrag Investitionsabzugsbeträge und entsprechende Hinzurechnungsbeträge unberücksichtigt.
Die 200.000-EUR-Grenze gilt sowohl für Einzelunternehmen und Kapitalgesellschaften als auch für Personengesellschaften. Bei Personengesellschaften sind für die Gewinnermittlung die Beträge aus Gesamthands-, Ergänzungs- und Sonderbilanzen einzubeziehen.
3. BEGÜNSTIGTE WIRTSCHAFTSGÜTER Begünstigt sind neue und gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.
Dazu zählen insbesondere: • körperliche Gegenstände, • Maschinen und technische Anlagen, • Betriebsvorrichtungen, • bestimmte Scheinbestandteile, • Tiere, soweit sie steuerlich als bewegliche Wirtschaftsgüter einzuordnen sind.
Nicht begünstigt sind nach dem Beitrag insbesondere: • Grundstücke, • Gebäude, • Einbauten, die Bestandteil des Gebäudes sind, • immaterielle Wirtschaftsgüter wie Software oder Urheberrechte.
4. ANLAGEVERMÖGEN ERFORDERLICH Das Wirtschaftsgut muss dem Anlagevermögen dienen. Nicht ausreichend ist, dass ein zunächst als Umlaufvermögen erworbenes Wirtschaftsgut erst später in das Anlagevermögen überführt wird.
5. BETRIEBLICHE NUTZUNG Das Wirtschaftsgut muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauffolgenden Wirtschaftsjahr nahezu ausschließlich betrieblich genutzt werden.
Nach dem Beitrag bedeutet nahezu ausschließlich eine betriebliche Nutzung von mindestens 90 %. Der private Nutzungsanteil darf damit höchstens 10 % betragen.
Die betriebliche Nutzung muss in einer inländischen Betriebsstätte erfolgen.
6. VERMIETUNG Nach dem bereitgestellten Beitrag kann die Sonderabschreibung auch bei vermieteten Wirtschaftsgütern in Betracht kommen. Entscheidend ist, dass die Voraussetzungen im Anschaffungs- oder Herstellungsjahr und im folgenden Wirtschaftsjahr eingehalten werden.
7. BETRIEBSVORRICHTUNGEN Betriebsvorrichtungen werden steuerlich als selbständige bewegliche Wirtschaftsgüter behandelt, auch wenn sie fest mit einem Gebäude verbunden sind. Entscheidend ist, dass sie nicht in einem einheitlichen Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen, sondern unmittelbar dem Betrieb dienen.
Beispiel: Lastenaufzüge können Betriebsvorrichtungen sein, wenn ihre betriebliche Funktion im Vordergrund steht. Personenaufzüge dienen dagegen typischerweise der Gebäudenutzung und sind regelmäßig Gebäudebestandteile.
8. SCHEINBESTANDTEILE Scheinbestandteile können bewegliche Wirtschaftsgüter sein, wenn sie nur zu einem vorübergehenden Zweck mit einem Gebäude verbunden werden.
Indizien sind insbesondere: • kürzere Nutzungsdauer als die Laufzeit des Miet- oder Pachtverhältnisses oder • geplanter Ausbau nach Vertragsende mit anschließender Wiederverwendung.
9. HANDELSBILANZ UND LATENTE STEUERN Die Sonderabschreibung nach § 7g EStG ist steuerrechtlich zulässig, handelsrechtlich jedoch nicht als entsprechende Sonderabschreibung abzubilden. Muss der Unternehmer eine Handelsbilanz erstellen, kann dadurch eine Differenz zwischen Handels- und Steuerbilanz entstehen. Nach dem Beitrag sind daraus gegebenenfalls passive latente Steuern auszuweisen.
10. PRAXIS-CHECKLISTE 1. Liegt ein bewegliches Wirtschaftsgut vor? 2. Gehört es vom Erwerbszeitpunkt an zum Anlagevermögen? 3. Ist es neu oder gebraucht – beides kann begünstigt sein. 4. Ist die Gewinngrenze von 200.000 EUR im maßgebenden Vorjahr eingehalten? 5. Wird das Wirtschaftsgut im Anschaffungs-/Herstellungsjahr und im Folgejahr mindestens zu 90 % betrieblich genutzt? 6. Erfolgt die Nutzung in einer inländischen Betriebsstätte? 7. Handelt es sich bei Gebäudeteilen tatsächlich um eine Betriebsvorrichtung oder einen Scheinbestandteil? 8. Ist die Sonderabschreibung innerhalb des fünfjährigen Begünstigungszeitraums sinnvoll verteilt? 9. Bei Bilanzierern: Auswirkungen auf latente Steuern prüfen.
MERKSATZ § 7g-Sonderabschreibung = beweglich + Anlagevermögen + Gewinngrenze eingehalten + mindestens 90 % betriebliche Nutzung im Anschaffungs-/Herstellungsjahr und Folgejahr. Grundstücke, Gebäude und immaterielle Wirtschaftsgüter sind nicht begünstigt.