§ 7g EStG: Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung – aktuelle Entwicklungen 2020–2026
§ 7g EStG fördert kleine und mittlere Betriebe: Bis zu 50 % geplanter Anschaffungs- oder Herstellungskosten können vor der Investition als IAB abgezogen werden. Zusätzlich sind für begünstigte Wirtschaftsgüter Sonderabschreibungen von insgesamt bis zu 40 % möglich.
§ 7g EStG soll die Investitions- und Innovationskraft kleiner und mittlerer Betriebe stärken. Die Förderung besteht aus zwei voneinander unabhängigen Instrumenten: dem Investitionsabzugsbetrag vor der Investition und der Sonderabschreibung nach der Anschaffung oder Herstellung.
1. Investitionsabzugsbetrag vor der Investition
Nach § 7g Abs. 1 EStG können bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines begünstigten Wirtschaftsguts bereits vor der tatsächlichen Investition gewinnmindernd abgezogen werden.
Der IAB wird außerbilanziell berücksichtigt. Er mindert daher das steuerliche Einkommen, ohne das steuerbilanzielle Eigenkapital unmittelbar zu verändern. Der Abzug darf auch einen Verlust erzeugen oder erhöhen.
2. Begünstigte Wirtschaftsgüter
Gefördert werden abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Das Wirtschaftsgut muss nicht neu sein; auch gebrauchte Wirtschaftsgüter können begünstigt sein.
Erforderlich ist grundsätzlich, dass das Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des auf die Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres
- vermietet oder
- in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird.
Bei Verstoß gegen diese Nutzungsvoraussetzungen kann die Begünstigung rückwirkend entfallen.
3. Gewinngrenze und Höchstbetrag
§ 7g EStG richtet sich an kleinere und mittlere Betriebe. Maßgeblich ist eine Gewinngrenze von 200.000 €.
Nach neuerer BFH-Rechtsprechung ist dabei der steuerliche Gewinn maßgeblich, also der Gewinn nach außerbilanziellen Korrekturen. Es kommt nicht lediglich auf den Steuerbilanzgewinn an.
Zusätzlich gilt für offene Investitionsabzugsbeträge ein betriebsbezogener Höchstbetrag von 200.000 €. Berücksichtigt werden das Abzugsjahr und die drei vorangegangenen Wirtschaftsjahre, soweit IAB noch nicht hinzugerechnet oder rückgängig gemacht wurden.
4. Anschaffung oder Herstellung
Im Jahr der tatsächlichen Anschaffung oder Herstellung können bis zu 50 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzugerechnet werden.
Diese Hinzurechnung erfolgt außerbilanziell.
Zusätzlich können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 7g Abs. 2 S. 3 EStG um bis zu 50 %, höchstens jedoch um den Hinzurechnungsbetrag, gewinnmindernd herabgesetzt werden. Diese Herabsetzung wirkt innerhalb der Bilanz.
Folge: Die Bemessungsgrundlage für reguläre AfA, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen sowie § 6 Abs. 2 und 2a EStG vermindert sich entsprechend.
5. Investitionsfrist und Rückgängigmachung
Wird ein gebildeter IAB nicht spätestens bis zum Ende des dritten auf das Abzugsjahr folgenden Wirtschaftsjahres verwendet, ist er grundsätzlich im ursprünglichen Abzugsjahr rückgängig zu machen.
Auch eine freiwillige frühere Rückgängigmachung ist möglich.
6. Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG
Die Sonderabschreibung ist ein eigenständiges Wahlrecht und setzt nicht voraus, dass zuvor ein IAB gebildet wurde.
Sie kann im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren flexibel verteilt werden.
Seit dem Wachstumschancengesetz beträgt die Höchstgrenze insgesamt 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Zuvor waren es 20 %.
Die erhöhte Grenze von 40 % gilt erstmals für begünstigte Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2023 angeschafft oder hergestellt wurden.
Anders als beim IAB gibt es für die Sonderabschreibung keinen zusätzlichen absoluten Höchstbetrag je Betrieb.
Für die Sonderabschreibung ist die Gewinngrenze von 200.000 € anhand des Wirtschaftsjahres zu prüfen, das der Anschaffung oder Herstellung vorausgeht.
Nach Ablauf des fünfjährigen Begünstigungszeitraums richtet sich die weitere AfA nach Restwert und Restnutzungsdauer.
7. Personengesellschaften
Bei Personengesellschaften tritt nach § 7g Abs. 7 EStG grundsätzlich die Gesellschaft an die Stelle des Steuerpflichtigen. § 7g EStG folgt damit einer gesellschaftsbezogenen Betrachtung.
Für die Gewinngrenze ist bei Personengesellschaften der Gesamtgewinn aus Gesamthands-, Ergänzungs- und Sonderbilanzen einschließlich außerbilanzieller Korrekturen maßgeblich.
Ein IAB kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch im Sonderbetriebsvermögen gebildet werden. Dabei gelten besondere Zuordnungsregeln zwischen dem IAB und der späteren Investition.
8. Gewerbesteuer
Der IAB kann über § 7 S. 1 GewStG grundsätzlich auch den Gewerbeertrag mindern.
Besonderheit bei noch nicht eröffneten Betrieben: Ein IAB kann einkommensteuerlich bereits vor Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht gebildet werden. In diesem Fall hat der frühere Abzug den Gewerbeertrag noch nicht gemindert.
Die Finanzverwaltung lässt deshalb aus Billigkeitsgründen auf Antrag zu, die spätere gewinnerhöhende Hinzurechnung beim Gewerbeertrag nicht zu berücksichtigen, soweit der ursprüngliche IAB dort keine Minderung bewirkt hat.
9. Inländische Betriebsstätte
Eine persönliche Beschränkung auf unbeschränkt Steuerpflichtige enthält § 7g EStG nicht. Auch beschränkt Steuerpflichtige können grundsätzlich begünstigt sein.
Voraussetzung bleibt jedoch die Nutzung des Wirtschaftsguts in einer inländischen Betriebsstätte. Diese Inlandsbindung ist unionsrechtlich umstritten; die EU-Kommission sieht darin ein mögliches Hindernis für grenzüberschreitende Tätigkeiten.
Prüfungsschema:
1. Liegt ein begünstigter Betrieb vor und wird die Gewinngrenze von 200.000 € eingehalten? 2. Handelt es sich um ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens? 3. Soll das Wirtschaftsgut vermietet oder fast ausschließlich betrieblich in einer inländischen Betriebsstätte genutzt werden? 4. IAB: höchstens 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten und betriebsbezogener Höchstbetrag 200.000 € beachten. 5. Wird innerhalb der dreijährigen Investitionsfrist tatsächlich investiert? 6. Im Investitionsjahr: außerbilanzielle Hinzurechnung und mögliche Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten prüfen. 7. Sonder-AfA: eigenständiges Wahlrecht von insgesamt bis zu 40 % im Fünfjahreszeitraum prüfen. 8. Nutzung bis zum Ende des Folgejahres überwachen; bei Verstoß Rückgängigmachung prüfen.
Merksatz:
§ 7g EStG arbeitet zweistufig: Vor der Investition können bis zu 50 % als IAB vorgezogen werden; nach der Investition sind zusätzlich bis zu 40 % Sonderabschreibung möglich. Kernpunkte sind die 200.000-€-Gewinngrenze, das bewegliche Anlagevermögen, die inländische Betriebsstätte und die fast ausschließliche betriebliche Nutzung.