Gesetz

§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG

Erwerb von Todes wegen (Abs. 1, Nr. 1) — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz · Steuerpflichtiger Erwerb (Abs. 5, Nr. 2) — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 3 ErbStG · Erwerb von Todes wegen

amtlicher Text

Absatz 1

Als Erwerb von Todes wegen gilt 1. der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), durch Vermächtnis (§§ 2147 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs); 2. der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall (§ 2301 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); 3. die sonstigen Erwerbe, auf die die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts Anwendung finden; 4. jeder Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · ErbStG – zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)

Steuerstoff-Erklärung

Rechtsgrundlage § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG

Worum geht es?

§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG steht in steuerstoff für Erwerb von Todes wegen (Abs. 1, Nr. 1) — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz · Steuerpflichtiger Erwerb (Abs. 5, Nr. 2) — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG

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