Gewillkürte Erbfolge: Erbfall, Vermächtnis und Pflichtteilsanspruch
Kompaktes Prüfungsschema zur Erbschaftsteuer bei Testament/Erbvertrag, Vermächtnis und geltend gemachtem Pflichtteilsanspruch.
⇨ Gewillkürte Erbfolge – Grundsystem
Die Erbfolge kann durch Testament (§ 1937 BGB) oder Erbvertrag (§ 1941 BGB) gestaltet werden. Mit dem Tod geht der Nachlass im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den oder die Erben über (§ 1922 BGB). Erbschaftsteuerlich liegt ein Erwerb von Todes wegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor.
⇨ Vermächtnis
Durch ein Vermächtnis erhält eine Person einen Vermögensvorteil, ohne Erbe zu werden. Der Vermächtnisnehmer erhält einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Beschwerten, regelmäßig den Erben. Der Anspruch ist beim Begünstigten ein eigener Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Die Bewertung richtet sich nach § 12 ErbStG; bei einem vermachten Wirtschaftsgut ist dessen maßgebender Steuerwert anzusetzen.
Beim Erben wird zunächst der gesamte Nachlass erfasst. Die Vermächtnisverpflichtung ist grundsätzlich als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG abzugsfähig. Damit erfolgt eine korrespondierende Behandlung: Erwerb beim Begünstigten, Schuld beim belasteten Erben.
⇨ Pflichtteilsanspruch
Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen den Erben und beträgt grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Erbschaftsteuerlich wird er erst berücksichtigt, wenn er ernsthaft geltend gemacht wird. Beim Pflichtteilsberechtigten entsteht dann ein eigener Erwerb nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; beim Erben ist der Anspruch grundsätzlich als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG abzugsfähig.
Der Geldanspruch wird grundsätzlich als Kapitalforderung bzw. Kapitalschuld mit dem Nennwert bewertet (§ 12 ErbStG i. V. m. § 12 BewG). Abzugsbeschränkungen des § 10 Abs. 6 ErbStG sind zu prüfen.
Wird ein Vermächtnis oder Pflichtteilsanspruch erst nach Bestandskraft des Erbschaftsteuerbescheids geltend gemacht und erfüllt, ist beim belasteten Erben eine Änderung des Bescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu prüfen.
⇨ Prüfungsschema
1. Erbe und Begünstigte bestimmen. 2. Erwerbstatbestand nach § 3 ErbStG prüfen. 3. Steuerentstehung und Bewertungsstichtag bestimmen. 4. Beim Erben zunächst den gesamten Nachlass ansetzen. 5. Vermächtnisse und geltend gemachte Pflichtteile als Nachlassverbindlichkeiten prüfen. 6. Bewertung nach § 12 ErbStG/BewG vornehmen. 7. Abzugsbeschränkungen des § 10 Abs. 6 ErbStG beachten. 8. Beim Begünstigten den korrespondierenden eigenen Erwerb erfassen. 9. Freibeträge, Steuerklasse und Tarif prüfen.
⇶ Merksatz
Vermächtnis und geltend gemachter Pflichtteil wirken grundsätzlich spiegelbildlich: steuerpflichtiger Erwerb beim Begünstigten und Nachlassverbindlichkeit beim belasteten Erben.