Ein Pflichtteilsanspruch wird erbschaftsteuerlich grundsätzlich bereits allein dadurch beim Pflichtteilsberechtigten erfasst, dass er abstrakt besteht, auch wenn er nie geltend gemacht wird.
Vermächtnis und Pflichtteil · mittel
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Ein Pflichtteilsanspruch wird erbschaftsteuerlich grundsätzlich bereits allein dadurch beim Pflichtteilsberechtigten erfasst, dass er abstrakt besteht, auch wenn er nie geltend gemacht wird.
Antwortmöglichkeiten 1. Richtig 2. Falsch
Richtige Antwort Falsch
Erklärung Der Pflichtteilsanspruch wird erbschaftsteuerlich grundsätzlich erst berücksichtigt, wenn er ernsthaft geltend gemacht wird.
Rechtsgrundlage § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG