Gesetz

§ 17 Abs. 1 ErbStG

Vorschrift im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (Abs. 1)

Gesetzeswortlaut

§ 17 ErbStG · Besonderer Versorgungsfreibetrag

amtlicher Text

Absatz 1

Neben dem Freibetrag nach § 16 wird dem überlebenden Ehegatten und dem überlebenden Lebenspartner ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 256 000 Euro gewährt. Der Freibetrag wird bei Ehegatten oder bei Lebenspartnern, denen aus Anlass des Todes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge zustehen, um den nach § 14 des Bewertungsgesetzes zu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge gekürzt.

Amtlicher Gesetzestext · Auszug · Gesetze im Internet · ErbStG – zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)

Steuerstoff-Erklärung

Lernfreundliche Zusammenfassung zu Erblasserschulden, Erbfallschulden, Erbfallkosten, privaten Steuerschulden und Steuererstattungsansprüchen sowie den Abzugsbeschränkungen nach § 10 Abs. 6 ErbStG – mit ausführlichem Beispiel.

Worum geht es?

§ 17 Abs. 1 ErbStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (Abs. 1) und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Nachlassverbindlichkeiten werden bei Erwerben von Todes wegen berücksichtigt. Sie mindern den Wert der Bereicherung des Erben, soweit das ErbStG ihren Abzug zulässt.
  • Wie hoch ist der ungekürzte Versorgungsfreibetrag des überlebenden Ehegatten grundsätzlich?

Passende Wissensbeiträge

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