Gesetz

§ 17 ErbStG; § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG

Vorschrift im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz · Erwerb von Todes wegen (Abs. 1, Nr. 4) — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 17 ErbStG · Besonderer Versorgungsfreibetrag

amtlicher Text

Absatz 1

Neben dem Freibetrag nach § 16 wird dem überlebenden Ehegatten und dem überlebenden Lebenspartner ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 256 000 Euro gewährt. Der Freibetrag wird bei Ehegatten oder bei Lebenspartnern, denen aus Anlass des Todes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge zustehen, um den nach § 14 des Bewertungsgesetzes zu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge gekürzt.

Amtlicher Gesetzestext · Auszug · Gesetze im Internet · ErbStG – zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)

Steuerstoff-Erklärung

Rechtsgrundlage § 17 ErbStG; § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG

Worum geht es?

§ 17 ErbStG; § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz · Erwerb von Todes wegen (Abs. 1, Nr. 4) — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Eine steuerpflichtige Lebensversicherungsleistung an einen Bezugsberechtigten kürzt den Versorgungsfreibetrag allein deshalb, weil sie der Versorgung dient.

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