Der Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG kann grundsätzlich auch bei einer normalen Schenkung unter Lebenden abgezogen werden.
Versorgungsfreibetrag · mittel
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Der Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG kann grundsätzlich auch bei einer normalen Schenkung unter Lebenden abgezogen werden.
Antwortmöglichkeiten 1. Richtig 2. Falsch
Richtige Antwort Falsch
Erklärung Der Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG ist auf Erwerbe von Todes wegen zugeschnitten und kommt bei einer normalen Schenkung unter Lebenden grundsätzlich nicht in Betracht.
Rechtsgrundlage § 17 ErbStG