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Erbschaftsteuer

Der Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG kann grundsätzlich auch bei einer normalen Schenkung unter Lebenden abgezogen werden.

Versorgungsfreibetrag · mittel

Tempo

Der Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG kann grundsätzlich auch bei einer normalen Schenkung unter Lebenden abgezogen werden.

Antwortmöglichkeiten 1. Richtig 2. Falsch

Richtige Antwort Falsch

Erklärung Der Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG ist auf Erwerbe von Todes wegen zugeschnitten und kommt bei einer normalen Schenkung unter Lebenden grundsätzlich nicht in Betracht.

Rechtsgrundlage § 17 ErbStG