GoBD – digitale Buchführung und Aufbewahrung
Grundsätze für elektronische Buchführung, digitale Belege, Aufbewahrung, Verfahrensdokumentation und Datenzugriff.
Die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) sind ein BMF-Schreiben. Sie konkretisieren, wie elektronische Buchführung und digitale Belegverarbeitung aus Sicht der Finanzverwaltung ordnungsgemäß und prüfbar sein müssen.
1) Für wen relevant
- Alle Buchführungs- und Aufzeichnungspflichtigen (HGB, AO, EStG).
- Auch EÜR-Fälle, wenn Aufzeichnungen elektronisch geführt werden.
- Praktisch: jede Kanzlei, jeder Mandant mit DATEV Unternehmen online, jede Kasse, jedes Vorsystem.
2) Kernanforderungen
- Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit
- Vollständigkeit
- Richtigkeit
- zeitgerechte Erfassung
- Ordnung
- Unveränderbarkeit
- Belegfunktion ("keine Buchung ohne Beleg")
- Pflicht: schriftliche Beschreibung aller IT-gestützten Prozesse rund um steuerrelevante Daten.
- Inhalte: allgemeine Beschreibung, Anwender-/Technik-Dokumentation, Betriebsdokumentation, internes Kontrollsystem.
- Muss jederzeit prüfbar sein und mit der gelebten Praxis übereinstimmen.
4) Unveränderbarkeit / Belegprinzip
- Einmal erfasste Buchungen und archivierte Belege dürfen nicht unbemerkt geändert werden.
- Änderungen sind protokolliert und nachvollziehbar (Journal, Versionierung).
- Belege sind im Ursprungsformat revisionssicher zu archivieren.
5) Datenzugriff (§ 147 Abs. 6 AO)
- Z1: unmittelbarer Zugriff der Finanzverwaltung auf das System (read-only).
- Z2: mittelbarer Zugriff – Auswertung durch das Unternehmen.
- Z3: Datenträgerüberlassung (z. B. GDPdU-/IDEA-Export).
6) Typische Kanzlei-Prüfpunkte
- Liegt eine aktuelle Verfahrensdokumentation vor?
- Werden digitale Belege unveränderbar archiviert (z. B. DATEV Unternehmen online, DMS)?
- Gibt es ein Kassensystem oder Vorsystem? TSE vorhanden?
- Werden Belege zeitnah erfasst (Belegdatum vs. Buchungsdatum)?
- Ist der Datenzugriff für eine Betriebsprüfung möglich (Export, Berechtigungen)?
- Aufbewahrungsfristen (i. d. R. 10 Jahre Buchungsbelege, 6 Jahre Handels-/Geschäftsbriefe) eingehalten?
Hinweis: GoBD-Verstöße können zur Verwerfung der Buchführung und zu Hinzuschätzungen führen (§ 162 AO). Frühzeitige Dokumentation und revisionssichere Archivierung sind die wichtigste Prävention.