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Verfahrensrecht

Fristsetzung nach § 364b AO, Einspruch und Wiedereinsetzung

Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Fristsetzung nach § 364b AO sowie der Auswirkungen auf Einspruchsverfahren, Präklusion, Wiedereinsetzung und schlichte Änderung.

Tempo

⇨ Fristsetzung nach § 364b AO

► Zweck

§ 364b AO ermöglicht dem Finanzamt, den Steuerpflichtigen aufzufordern,

  • Steuererklärungen,
  • Tatsachen,
  • Beweismittel oder
  • sonstige Unterlagen

innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen.

Nach Ablauf dieser Frist können verspätete Angaben im Einspruchsverfahren ausgeschlossen werden.

⇨ Prüfung der Fristsetzung

► 1. Liegt ein Verwaltungsakt vor?

Die Fristsetzung ist ein Verwaltungsakt (§ 118 AO), wenn

  • eine verbindliche Frist gesetzt wird,
  • Rechtsfolgen angeordnet werden,
  • insbesondere eine Präklusion nach § 364b AO eintreten kann.

► 2. Einspruch gegen die Fristsetzung

Zu prüfen sind:

⇶ Besonderheit

Nach der BFH-Rechtsprechung fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis.

Die Rechtmäßigkeit der Fristsetzung wird grundsätzlich erst

überprüft.

Ein isolierter Einspruch gegen die Fristsetzung bleibt daher regelmäßig erfolglos.

⇨ Voraussetzungen des § 364b AO

Das Finanzamt muss

  • ein Einspruchsverfahren führen,
  • die Frist schriftlich setzen,
  • angemessene Frist gewähren,
  • über die Rechtsfolgen belehren,
  • Ermessen ordnungsgemäß ausüben.

⇨ Rechtsfolge

Werden Tatsachen oder Beweismittel verspätet eingereicht,

können diese unberücksichtigt bleiben.

Dies betrifft insbesondere

  • Steuererklärungen,
  • Gewinnermittlungen,
  • Belege.

⇨ Wiedereinsetzung (§ 110 AO)

► Voraussetzungen

Es muss

  • eine gesetzliche Frist,
  • Fristversäumnis,
  • fehlendes Verschulden,
  • fristgerechter Antrag

vorliegen.

⇶ Kein fehlendes Verschulden

Nicht ausreichend sind insbesondere

  • Urlaub,
  • Arbeitsüberlastung,
  • Organisationsmängel,
  • bloßes Vergessen.

Diese Umstände stellen regelmäßig einfache Fahrlässigkeit dar.

⇨ Auswirkungen im Einspruchsverfahren

Gehen Steuererklärung oder Beweismittel erst nach Ablauf der Frist ein,

dürfen sie nach § 364b AO grundsätzlich ausgeschlossen werden.

Das Finanzamt entscheidet hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen.

⇨ Schlichte Änderung (§ 172 AO)

Auch durch einen Antrag auf schlichte Änderung können Tatsachen,

die wegen § 364b AO präkludiert sind,

nicht wieder berücksichtigt werden.

Die Präklusionswirkung bleibt bestehen.

⇨ Schätzung (§ 162 AO)

Wird keine Steuererklärung abgegeben,

ist das Finanzamt zur Schätzung berechtigt.

Die Schätzung muss

  • schlüssig,
  • wirtschaftlich möglich,
  • nachvollziehbar

sein.

⇨ Prüfungsschema

1. Einspruchsverfahren anhängig? 2. Fristsetzung nach § 364b AO? 3. Verwaltungsakt? 4. Formelle Rechtmäßigkeit 5. Materielle Rechtmäßigkeit 6. Präklusionswirkung 7. Wiedereinsetzung prüfen 8. Schätzung rechtmäßig? 9. Schlichte Änderung möglich?

⇨ Klausurfallen

► Fehler 1

Annahme, dass gegen jede Fristsetzung erfolgreich Einspruch eingelegt werden kann.

Richtig:

Regelmäßig fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.

► Fehler 2

Urlaub genügt für Wiedereinsetzung.

Falsch.

Urlaub schließt eigenes Verschulden regelmäßig nicht aus.

► Fehler 3

Verspätete Steuererklärung muss immer berücksichtigt werden.

Falsch.

§ 364b AO erlaubt den Ausschluss.

► Fehler 4

Schlichte Änderung beseitigt die Präklusion.

Falsch.

§ 364b AO wirkt fort.

⇨ Merksätze

  • § 364b AO dient der Verfahrensbeschleunigung.
  • Präklusion setzt eine wirksame Fristsetzung voraus.
  • Wiedereinsetzung nur ohne Verschulden.
  • Urlaub genügt regelmäßig nicht.
  • Verspätete Unterlagen können ausgeschlossen werden.
  • Auch die schlichte Änderung hebt die Präklusionswirkung nicht auf.