Fristsetzung nach § 364b AO, Einspruch und Wiedereinsetzung
Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Fristsetzung nach § 364b AO sowie der Auswirkungen auf Einspruchsverfahren, Präklusion, Wiedereinsetzung und schlichte Änderung.
⇨ Fristsetzung nach § 364b AO
► Zweck
§ 364b AO ermöglicht dem Finanzamt, den Steuerpflichtigen aufzufordern,
- Steuererklärungen,
- Tatsachen,
- Beweismittel oder
- sonstige Unterlagen
innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen.
Nach Ablauf dieser Frist können verspätete Angaben im Einspruchsverfahren ausgeschlossen werden.
⇨ Prüfung der Fristsetzung
► 1. Liegt ein Verwaltungsakt vor?
Die Fristsetzung ist ein Verwaltungsakt (§ 118 AO), wenn
- eine verbindliche Frist gesetzt wird,
- Rechtsfolgen angeordnet werden,
- insbesondere eine Präklusion nach § 364b AO eintreten kann.
► 2. Einspruch gegen die Fristsetzung
Zu prüfen sind:
⇶ Besonderheit
Nach der BFH-Rechtsprechung fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis.
Die Rechtmäßigkeit der Fristsetzung wird grundsätzlich erst
- im Einspruch gegen den Steuerbescheid oder
- im Klageverfahren
überprüft.
Ein isolierter Einspruch gegen die Fristsetzung bleibt daher regelmäßig erfolglos.
⇨ Voraussetzungen des § 364b AO
Das Finanzamt muss
- ein Einspruchsverfahren führen,
- die Frist schriftlich setzen,
- angemessene Frist gewähren,
- über die Rechtsfolgen belehren,
- Ermessen ordnungsgemäß ausüben.
⇨ Rechtsfolge
Werden Tatsachen oder Beweismittel verspätet eingereicht,
können diese unberücksichtigt bleiben.
Dies betrifft insbesondere
- Steuererklärungen,
- Gewinnermittlungen,
- Belege.
⇨ Wiedereinsetzung (§ 110 AO)
► Voraussetzungen
Es muss
- eine gesetzliche Frist,
- Fristversäumnis,
- fehlendes Verschulden,
- fristgerechter Antrag
vorliegen.
⇶ Kein fehlendes Verschulden
Nicht ausreichend sind insbesondere
- Urlaub,
- Arbeitsüberlastung,
- Organisationsmängel,
- bloßes Vergessen.
Diese Umstände stellen regelmäßig einfache Fahrlässigkeit dar.
⇨ Auswirkungen im Einspruchsverfahren
Gehen Steuererklärung oder Beweismittel erst nach Ablauf der Frist ein,
dürfen sie nach § 364b AO grundsätzlich ausgeschlossen werden.
Das Finanzamt entscheidet hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen.
⇨ Schlichte Änderung (§ 172 AO)
Auch durch einen Antrag auf schlichte Änderung können Tatsachen,
die wegen § 364b AO präkludiert sind,
nicht wieder berücksichtigt werden.
Die Präklusionswirkung bleibt bestehen.
⇨ Schätzung (§ 162 AO)
Wird keine Steuererklärung abgegeben,
ist das Finanzamt zur Schätzung berechtigt.
Die Schätzung muss
- schlüssig,
- wirtschaftlich möglich,
- nachvollziehbar
sein.
⇨ Prüfungsschema
1. Einspruchsverfahren anhängig? 2. Fristsetzung nach § 364b AO? 3. Verwaltungsakt? 4. Formelle Rechtmäßigkeit 5. Materielle Rechtmäßigkeit 6. Präklusionswirkung 7. Wiedereinsetzung prüfen 8. Schätzung rechtmäßig? 9. Schlichte Änderung möglich?
⇨ Klausurfallen
► Fehler 1
Annahme, dass gegen jede Fristsetzung erfolgreich Einspruch eingelegt werden kann.
Richtig:
Regelmäßig fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.
► Fehler 2
Urlaub genügt für Wiedereinsetzung.
Falsch.
Urlaub schließt eigenes Verschulden regelmäßig nicht aus.
► Fehler 3
Verspätete Steuererklärung muss immer berücksichtigt werden.
Falsch.
§ 364b AO erlaubt den Ausschluss.
► Fehler 4
Schlichte Änderung beseitigt die Präklusion.
Falsch.
§ 364b AO wirkt fort.
⇨ Merksätze
- § 364b AO dient der Verfahrensbeschleunigung.
- Präklusion setzt eine wirksame Fristsetzung voraus.
- Wiedereinsetzung nur ohne Verschulden.
- Urlaub genügt regelmäßig nicht.
- Verspätete Unterlagen können ausgeschlossen werden.
- Auch die schlichte Änderung hebt die Präklusionswirkung nicht auf.