GoBD — Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung
Nachvollziehbarkeit, Vollständigkeit, Richtigkeit, Zeitgerechtheit, Ordnung und Unveränderbarkeit als Kernpflichten jeder Buchhaltung.
Die GoBD konkretisieren die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung für DV-gestützte Systeme. Sechs Kernanforderungen:
1) Nachvollziehbarkeit / Nachprüfbarkeit (§ 145 Abs. 1 AO, § 238 Abs. 1 HGB, GoBD Rn. 30–35 und 145–150)
- Ein sachverständiger Dritter muss sich in angemessener Zeit einen Überblick über Geschäftsvorfälle und Lage des Unternehmens verschaffen können.
- Geschäftsvorfälle in Entstehung und Abwicklung verfolgbar (progressiv vom Beleg zur Bilanz, retrograd zurück).
2) Vollständigkeit (§ 146 Abs. 1 AO, § 239 Abs. 2 HGB, Rn. 36–43)
- Alle buchungspflichtigen Geschäftsvorfälle lückenlos erfassen — keine Unterdrückung, keine Auswahl.
3) Richtigkeit (§ 146 Abs. 1 AO, § 239 Abs. 2 HGB, Rn. 44)
- Aufzeichnungen müssen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen (richtige Konten, Beträge, Zeiträume, USt-Sätze, Währungen).
4) Zeitgerechtheit (§ 146 Abs. 1 AO, § 239 Abs. 2 HGB, Rn. 45–52)
- Unbare Geschäftsvorfälle: Erfassung innerhalb von 10 Tagen unkritisch; periodengerechte Buchung bis zum Ablauf des Folgemonats.
- Kassenbewegungen: täglich.
- Belegsicherung (laufende Nummerierung, Ablage) muss zeitnah erfolgen, auch wenn die Verbuchung später nachgeholt wird.
5) Ordnung (§ 146 Abs. 1 AO, § 239 Abs. 2 HGB, Rn. 53–57)
- Systematische, übersichtliche Ablage von Daten und Belegen; klare Trennung von baren und unbaren Vorgängen, sachliche und chronologische Ordnung.
6) Unveränderbarkeit (§ 146 Abs. 4 AO, § 239 Abs. 3 HGB, Rn. 58–60 und 107–112)
- Festgeschriebene Daten dürfen nicht unbemerkt geändert oder gelöscht werden.
- Änderungen müssen protokolliert sein, der ursprüngliche Inhalt bleibt erkennbar.
- Excel-Tabellen ohne Änderungsprotokoll erfüllen diese Anforderung typischerweise nicht.
Verstöße können zur formellen Ordnungswidrigkeit der Buchführung führen — Folge: Schätzungsbefugnis der Finanzverwaltung (§ 162 AO), Hinzuschätzungen, Verwerfen der Buchführung.