§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG
Persönliche Freibeträge (Abs. 1, Nr. 7) — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 16 ErbStG · Freibeträge
Absatz 1
Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1) der Erwerb 1. des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500 000 Euro; 2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400 000 Euro; 3. der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200 000 Euro; 4. der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100 000 Euro; 5. der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20 000 Euro; 7. der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20 000 Euro.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · ErbStG – zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)
Steuerstoff-Erklärung
Freibeträge · leicht
Worum geht es?
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Praxisbedeutung
- Welcher persönliche Freibetrag gilt grundsätzlich sowohl in Steuerklasse II als auch in Steuerklasse III?
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