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Kommanditgesellschafter

Kommanditgesellschaft (KG) – Kommanditist, Haftung und Besteuerung

Kompakter Praxisüberblick zur KG: Stellung von Komplementär und Kommanditist, Haftung, Mitunternehmerschaft, Sondervergütungen, § 15a EStG, Feststellung und Umsatzsteuer.

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Kommanditgesellschaft (KG) – kompakt

Die KG ist eine Personenhandelsgesellschaft. Kennzeichnend ist die unterschiedliche Haftung ihrer Gesellschafter:

  • Komplementär: persönliche und unbeschränkte Haftung.
  • Kommanditist: grundsätzlich nur beschränkte Haftung bis zur im Handelsregister eingetragenen Haftsumme.

1. Gründung und Struktur

Eine KG entsteht durch Gesellschaftsvertrag. Erforderlich sind mindestens zwei Gesellschafter:

  • mindestens ein Komplementär und
  • mindestens ein Kommanditist.

Im Gesellschaftsvertrag sollten insbesondere Firma, Sitz, Geschäftszweck, Einlagen bzw. Haftsummen, Gewinn- und Verlustverteilung, Geschäftsführung, Übertragung von Anteilen sowie Ausscheiden und Auflösung geregelt werden.

Die KG ist zum Handelsregister anzumelden. Die Eintragung ist für die Haftungsbeschränkung des Kommanditisten besonders wichtig.

2. Rechtsstellung

Die KG ist rechtsfähig und kann selbst Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden.

Seit dem MoPeG gilt zivilrechtlich ab 2024 das Gesellschaftsvermögen als Vermögen der Gesellschaft. Steuerlich wird das Gesamthandsprinzip jedoch weiterhin über § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO fortgeführt.

3. Geschäftsführung und Vertretung

Grundsätzlich führen die Komplementäre die Geschäfte und vertreten die KG nach außen.

Kommanditisten sind gesetzlich grundsätzlich von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen. Bei außergewöhnlichen Geschäften bestehen jedoch Mitwirkungsrechte. Abweichende gesellschaftsvertragliche Regelungen sind möglich.

4. Rechte des Kommanditisten

Kommanditisten haben insbesondere Informations-, Kontroll- und Stimmrechte. Sie können den Jahresabschluss einsehen und überprüfen. Umfang und Ausgestaltung der Rechte können im Gesellschaftsvertrag erweitert oder eingeschränkt werden.

Seit 2024 richtet sich die Gewinn- und Verlustverteilung vorrangig nach der vereinbarten Beteiligungsquote. Fehlt eine solche, wird auf die Beitragsquote und erst danach auf die Kopfquote zurückgegriffen.

5. Haftung des Kommanditisten

Der Kommanditist haftet grundsätzlich nur bis zur Höhe seiner Haftsumme.

Ist die vereinbarte Einlage vollständig geleistet und nicht zurückgezahlt worden, besteht regelmäßig keine darüber hinausgehende persönliche Haftung.

Wichtig: Vor wirksamer Handelsregistereintragung kann eine persönliche unbeschränkte Haftung drohen. Auch die Rückzahlung der Einlage kann die Haftung wieder aufleben lassen.

Beim Eintritt in eine bestehende KG kann eine Haftung auch für Altverbindlichkeiten entstehen. Nach dem Ausscheiden besteht grundsätzlich eine fünfjährige Nachhaftung.

6. Steuerliche Behandlung – Mitunternehmerschaft

Eine gewerblich tätige KG ist steuerlich regelmäßig Mitunternehmerschaft nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.

Die KG selbst zahlt grundsätzlich keine Einkommensteuer. Der Gewinn wird gesondert und einheitlich festgestellt und den Gesellschaftern zugerechnet.

Ein Kommanditist ist steuerlich Mitunternehmer, wenn er

  • Mitunternehmerrisiko trägt und
  • Mitunternehmerinitiative entfalten kann.

Beide Merkmale dürfen beim Kommanditisten schwächer ausgeprägt sein, müssen aber insgesamt noch ausreichend vorhanden sein.

7. Sondervergütungen

Vergütungen der KG an einen Mitunternehmer für

  • Tätigkeit,
  • Darlehensgewährung oder
  • Überlassung von Wirtschaftsgütern

sind steuerlich grundsätzlich Sondervergütungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.

Sie mindern den Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft steuerlich nicht endgültig, sondern werden dem betreffenden Gesellschafter als gewerbliche Einkünfte zugerechnet.

Praxisfalle: Ein Kommanditist kann gesellschaftsrechtlich Arbeitnehmer sein. Steuerlich wird eine Vergütung für seine Tätigkeit bei bestehender Mitunternehmerstellung jedoch grundsätzlich in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert.

8. Verlustbeschränkung nach § 15a EStG

Für Kommanditisten ist § 15a EStG besonders wichtig.

Ein Verlustanteil ist grundsätzlich nur insoweit sofort mit anderen Einkünften ausgleichsfähig, wie dadurch kein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht, soweit keine weitergehende wirtschaftliche Belastung besteht.

Nicht ausgleichsfähige Verluste werden als verrechenbare Verluste gesondert festgestellt und können grundsätzlich mit späteren Gewinnen aus derselben Beteiligung verrechnet werden.

Merksatz: Kommanditist + Verlust = immer § 15a EStG mitprüfen.

9. Feststellungsverfahren

Gewinn, Sondervergütungen und weitere Besteuerungsgrundlagen werden bei der KG gesondert und einheitlich festgestellt.

Auch verrechenbare Verluste nach § 15a EStG werden gesondert festgestellt.

Wichtig: Fehler müssen grundsätzlich im Feststellungsbescheid angegriffen werden. Ein Einspruch nur gegen den späteren Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters ist dafür regelmäßig nicht ausreichend.

10. Gewerbesteuer

Eine gewerblich tätige KG ist gewerbesteuerpflichtig.

Ausgangspunkt ist der steuerliche Gewinn der KG. Sondervergütungen an Gesellschafter bleiben Bestandteil des Gewerbeertrags.

Für Personengesellschaften gilt grundsätzlich ein Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 EUR. Die Gewerbesteuer kann bei natürlichen Personen unter den Voraussetzungen des § 35 EStG auf die Einkommensteuer angerechnet werden.

11. Umsatzsteuer

Die KG kann selbst Unternehmerin im Sinne des UStG sein.

Ein Gesellschafter wird allein durch seine Gesellschafterstellung noch nicht automatisch Unternehmer. Er kann aber durch eigene entgeltliche Leistungen an die KG eine eigene Unternehmereigenschaft begründen.

Beispiel: Ein Kommanditist vermietet einen ihm gehörenden Pkw entgeltlich an die KG. Umsatzsteuerlich kann er dadurch Unternehmer sein. Ertragsteuerlich kann der Pkw zugleich Sonderbetriebsvermögen darstellen.

Damit können Umsatzsteuer und Ertragsteuer zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen.

12. GmbH & Co. KG

Bei der GmbH & Co. KG übernimmt eine GmbH die Stellung des Komplementärs.

Dadurch wird die persönliche Haftung natürlicher Personen weitgehend vermieden, weil die Komplementär-GmbH grundsätzlich nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet.

13. Familien-KG

Bei Familiengesellschaften prüft die Finanzverwaltung besonders genau, ob

  • die Mitunternehmerstellung tatsächlich gegeben ist,
  • Gewinnverteilungen fremdüblich sind und
  • Kontroll- und Mitwirkungsrechte nicht zu stark eingeschränkt wurden.

Bei minderjährigen oder nahen Angehörigen sollte deshalb die gesellschaftsvertragliche Gestaltung besonders sorgfältig geprüft werden.

Prüfungsschema Kommanditist

1. Ist die Person wirksam Kommanditist? 2. Welche Haftsumme ist im Handelsregister eingetragen? 3. Wurde die Einlage vollständig geleistet oder zurückgezahlt? 4. Bestehen Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative? 5. Gibt es Sondervergütungen oder Sonderbetriebsvermögen? 6. Liegen Verluste vor? Dann § 15a EStG prüfen. 7. Sind Gewinn und Sondervergütungen im Feststellungsbescheid korrekt erfasst? 8. Bestehen eigene umsatzsteuerliche Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschafter und KG?

Merksätze

  • Komplementär = Vollhafter.
  • Kommanditist = Haftung grundsätzlich bis zur Haftsumme.
  • Steuerlich ist der Kommanditist bei ausreichender Initiative und Risiko Mitunternehmer.
  • Tätigkeits-, Darlehens- und Nutzungsvergütungen können Sondervergütungen sein.
  • Verluste des Kommanditisten immer zusätzlich nach § 15a EStG prüfen.
  • Fehler bei der Gewinnzurechnung gehören grundsätzlich in den Einspruch gegen den Feststellungsbescheid.
  • Umsatzsteuerliche und ertragsteuerliche Behandlung können auseinanderfallen.