Vergleich: GmbH und Personengesellschaft – steuerliche Unterschiede
Eine GmbH ist selbst Steuersubjekt und zahlt Körperschaftsteuer; bei einer Personengesellschaft wird der Gewinn grundsätzlich den Gesellschaftern zugerechnet und dort mit Einkommen- oder Körperschaftsteuer besteuert. Weitere Unterschiede bestehen bei Gewerbesteuer, Entnahmen und Ausschüttungen, Sondervergütungen, Sonderbetriebsvermögen, Verlustnutzung und der Behandlung von Verträgen mit Gesellschaftern.
Eine GmbH und eine Personengesellschaft unterscheiden sich steuerlich vor allem darin, wer das Steuersubjekt ist und wie Gewinne den Beteiligten zugerechnet werden.
1. Steuersubjekt
GmbH: Die GmbH ist eine eigenständige juristische Person. Sie selbst erzielt das Einkommen und schuldet Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer.
Personengesellschaft: Die Personengesellschaft ist für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer grundsätzlich transparent. Der Gewinn wird gesondert und einheitlich festgestellt und den Gesellschaftern zugerechnet. Die Gesellschafter versteuern ihren Anteil mit Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer.
2. Laufende Ertragsteuern
GmbH:
- 15 % Körperschaftsteuer auf das zu versteuernde Einkommen,
- Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer,
- Gewerbesteuer ohne Freibetrag von 24.500 EUR.
- keine eigene Einkommen- oder Körperschaftsteuer der Gesellschaft,
- Besteuerung des Gewinnanteils bei den Gesellschaftern,
- Gewerbesteuer auf Ebene der Gesellschaft,
- bei natürlichen Personen grundsätzlich Freibetrag von 24.500 EUR und mögliche Anrechnung nach § 35 EStG.
3. Gewinnentnahme und Ausschüttung
GmbH: Eine Ausschüttung ist ein eigener steuerlicher Vorgang. Sie mindert das Einkommen der GmbH nicht und kann beim Gesellschafter Kapitalertragsteuer beziehungsweise Einkommen- oder Körperschaftsteuer auslösen.
Personengesellschaft: Der Gewinn wird den Gesellschaftern unabhängig davon zugerechnet, ob er entnommen wird. Eine Entnahme ist grundsätzlich keine zweite Gewinnausschüttung und löst regelmäßig keine zusätzliche Einkommensteuer aus.
4. Verträge mit Gesellschaftern
GmbH: Vergütungen, Mieten, Darlehen oder andere Leistungen an Gesellschafter müssen im Voraus klar vereinbart und fremdüblich sein. Andernfalls droht eine verdeckte Gewinnausschüttung.
Personengesellschaft: Vergütungen an Mitunternehmer für Tätigkeit, Darlehen oder Überlassung von Wirtschaftsgütern gelten regelmäßig als Sondervergütungen und gehören zum gewerblichen Gewinn nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.
5. Sonderbetriebsvermögen
GmbH: Ein dem Gesellschafter gehörendes Wirtschaftsgut bleibt grundsätzlich dessen eigenes Vermögen; ein steuerliches Sonderbetriebsvermögen wie bei Mitunternehmerschaften gibt es nicht.
Personengesellschaft: Wirtschaftsgüter eines Gesellschafters können Sonderbetriebsvermögen sein, wenn sie dem Betrieb der Gesellschaft oder der Beteiligung dienen. Das ist besonders bei Grundstücken, Darlehen und Beteiligungen wichtig.
6. Verluste
GmbH: Verluste bleiben grundsätzlich auf Ebene der GmbH. Ausschüttungen an Gesellschafter können dadurch nicht unmittelbar mit deren anderen Einkünften verrechnet werden. Verlustnutzung kann bei Anteilseignerwechseln eingeschränkt sein.
Personengesellschaft: Verluste werden grundsätzlich den Gesellschaftern zugerechnet. Bei Kommanditisten kann § 15a EStG die Verrechnung auf den haftenden beziehungsweise wirtschaftlich belasteten Betrag begrenzen.
7. Buchführung und Jahresabschluss
GmbH: Die GmbH ist kraft Rechtsform buchführungs- und bilanzierungspflichtig und muss regelmäßig einen handelsrechtlichen Jahresabschluss aufstellen und offenlegen oder hinterlegen.
Personengesellschaft: Die Pflichten hängen von Rechtsform, Kaufmannseigenschaft und Größenmerkmalen ab. Eine OHG oder KG ist regelmäßig handelsrechtlich buchführungspflichtig; eine GbR nicht zwingend.
8. Umsatzsteuer
Bei der Umsatzsteuer sind sowohl GmbH als auch Personengesellschaft grundsätzlich selbst Unternehmer. Die wesentlichen Unterschiede liegen daher nicht in der Rechtsform, sondern in Art und Umfang der Leistungen.
Kurzvergleich:
GmbH:
- eigenes Steuersubjekt,
- Körperschaftsteuer plus Gewerbesteuer,
- Ausschüttung als zweiter steuerlicher Vorgang,
- Risiko verdeckter Gewinnausschüttungen,
- kein Sonderbetriebsvermögen.
- transparente Gewinnzurechnung,
- Besteuerung bei den Gesellschaftern,
- Entnahme grundsätzlich ohne zweite Gewinnbesteuerung,
- Sondervergütungen und Sonderbetriebsvermögen,
- gesonderte und einheitliche Feststellung.
Praxis-Merksatz: Die GmbH trennt Gesellschaft und Gesellschafter steuerlich stärker. Die Personengesellschaft rechnet den Gewinn unmittelbar den Mitunternehmern zu und kennt dafür Sondervergütungen sowie Sonderbetriebsvermögen.
Rechtsstand: 2026.