Personengesellschaften: Was ist steuerlich zu beachten?
Bei Personengesellschaften sind insbesondere Mitunternehmerschaft, Gewinnzurechnung, Sondervergütungen, Sonderbetriebsvermögen, Gewerbesteuer und die gesonderte und einheitliche Feststellung zu beachten.
Personengesellschaften sind steuerlich grundsätzlich keine eigenständigen Einkommen- oder Körperschaftsteuersubjekte. Der Gewinn wird auf Ebene der Gesellschaft ermittelt und anschließend den Gesellschaftern zugerechnet. Gewerbesteuerlich ist dagegen regelmäßig die Personengesellschaft selbst Steuerschuldnerin. [1]
Unterkategorie: Grundlagen und Überblick
1. Mitunternehmerschaft
Gewerbliche Einkünfte nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG setzen voraus, dass die Gesellschafter Mitunternehmer sind. Entscheidend sind insbesondere Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko. Typische Personengesellschaften sind GbR, OHG, KG und GmbH & Co. KG. [1]
2. Gewinnzurechnung
Der steuerliche Gesamtgewinn besteht aus
- dem Ergebnis der Gesamthandsbilanz,
- den Ergebnissen von Ergänzungsbilanzen und
- den Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben der Gesellschafter.
Der so ermittelte Gewinn wird den Mitunternehmern zugerechnet und von ihnen persönlich versteuert.
3. Sondervergütungen
Vergütungen der Gesellschaft an einen Mitunternehmer für
- Tätigkeiten,
- Darlehen oder
- die Überlassung von Wirtschaftsgütern
sind grundsätzlich keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen oder Vermietung. Sie gehören als Sondervergütungen zu den gewerblichen Einkünften des Gesellschafters. [1]
4. Sonderbetriebsvermögen
Wirtschaftsgüter eines Gesellschafters können steuerliches Sonderbetriebsvermögen sein. Das betrifft insbesondere Grundstücke, Gebäude oder Darlehensforderungen, die der Gesellschaft dienen, sowie Beteiligungen, die die Stellung des Gesellschafters stärken. Veräußerungen oder Entnahmen können stille Reserven aufdecken.
5. Ergänzungsbilanzen
Ergänzungsbilanzen bilden individuelle Mehr- oder Minderwerte eines Gesellschafters ab, beispielsweise nach dem entgeltlichen Erwerb eines Mitunternehmeranteils. Die daraus folgenden Abschreibungen und Wertkorrekturen wirken nur bei diesem Gesellschafter.
6. Gewerbesteuer
Die Personengesellschaft ist regelmäßig selbst Schuldnerin der Gewerbesteuer. Natürliche Personen als Gesellschafter können ihren Anteil am Gewerbesteuer-Messbetrag unter den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 35 EStG auf ihre Einkommensteuer anrechnen. Kapitalgesellschaften erhalten diese Ermäßigung nicht. [3]
7. Aufteilung für § 35 EStG
Der Gewerbesteuer-Messbetrag und die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer werden grundsätzlich nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel aufgeteilt. Sondervergütungen, Vorabgewinne sowie Ergebnisse aus Sonder- und Ergänzungsbilanzen verändern diesen Aufteilungsschlüssel grundsätzlich nicht. Dadurch können Anrechnungsbeträge einzelnen Gesellschaftern wirtschaftlich unpassend zugeordnet werden. [3]
8. Gesonderte und einheitliche Feststellung
Die gemeinschaftlich erzielten Einkünfte werden regelmäßig gesondert und einheitlich festgestellt. Der Feststellungsbescheid ist Grundlagenbescheid für die Einkommensteuerbescheide der Gesellschafter. Streit über Gewinnhöhe, Gewinnverteilung oder Sonderbetriebsergebnisse muss deshalb grundsätzlich im Feststellungsverfahren geführt werden. [2]
9. Haftung und Verträge
Neben dem Steuerrecht sind Gesellschaftsvertrag und zivilrechtliche Haftung wichtig. Gewinnverteilung, Tätigkeitsvergütungen, Entnahmen, Nachschüsse, Abfindungen und ein gesellschaftsinterner Ausgleich der Gewerbesteuer sollten eindeutig geregelt sein.
10. Praxisprüfung
Bei einer Personengesellschaft sollten mindestens folgende Punkte geprüft werden: 1. Liegt eine steuerliche Mitunternehmerschaft vor? 2. Wie lautet der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel? 3. Gibt es Vorabgewinne oder Sondervergütungen? 4. Besteht Sonderbetriebsvermögen? 5. Sind Ergänzungsbilanzen erforderlich? 6. Wie werden Gewerbesteuer und § 35 EStG verteilt? 7. Sind Gesellschafterwechsel oder Anteilsübertragungen erfolgt? 8. Welcher Bescheid ist bei einem Fehler anzufechten?
Merksatz: Bei Personengesellschaften werden Gewinn und Einkommensteuer den Gesellschaftern zugerechnet, während die Gewerbesteuer grundsätzlich bei der Gesellschaft entsteht. Sondervergütungen, Sonderbetriebsvermögen und das Feststellungsverfahren müssen deshalb immer mitgeprüft werden.
Quellenhinweise: [1] § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. [2] §§ 179 und 180 AO. [3] § 35 EStG. [4] §§ 2 und 5 GewStG.
Rechtsstand: 2026.