Gesetz

§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG

Vorschrift im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (Abs. 1, Nr. 4c)

Gesetzeswortlaut

§ 13 ErbStG · Steuerbefreiungen (amtlicher Auszug)

amtlicher Text

Absatz 1

Steuerfrei bleiben 1. a) Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 41 000 Euro nicht übersteigt, b) andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nicht nach Nummer 2 befreit sind, beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 12 000 Euro nicht übersteigt, c) Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke und andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nicht nach Nummer 2 befreit sind, beim Erwerb durch Personen der Steuerklassen II und III, soweit der Wert insgesamt 12 000 Euro nicht übersteigt.

Amtlicher Gesetzestext · Auszug · Gesetze im Internet · ErbStG – zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)

Steuerstoff-Erklärung

Geht ein Familienheim von Todes wegen auf den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner über, kann der Erwerb nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG steuerfrei sein. Für Kinder und Kinder vorverstorbener Kinder gilt § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG; die Begünstigung ist bei ihnen grundsätzlich auf 200 Quadratmeter Wohnfläche begrenzt. Um den zehnjährigen Nachversteuerungsvorbehalt beim späteren Erbfall zu vermeiden, kann das Familienheim bereits zu Lebzeiten auf den anderen Ehegatten übertragen werden. Eine solche Zuwendung kann nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerfrei sein.

Worum geht es?

§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (Abs. 1, Nr. 4c) und wird in 8 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Um den zehnjährigen Nachversteuerungsvorbehalt beim späteren Erbfall zu vermeiden, kann das Familienheim bereits zu Lebzeiten auf den anderen Ehegatten übertragen werden. Eine solche Zuwendung kann nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerfrei sein.
  • Welche Befreiungsvorschrift ist einschlägig: § 13 Abs. 1 Nr. 4a, 4b oder 4c ErbStG?
  • Ob ein Familienheim vom Erwerber nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG unverzüglich zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmt wurde, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.
  • § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG enthält Steuerbefreiungen für die unentgeltliche Übertragung eines Familienheims.
  • Das FG Niedersachsen gewährte dennoch die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG.

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