Gesetz

§ 13 Abs. 1 Nr. 1c ErbStG

Vorschrift im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (Abs. 1, Nr. 1c)

Gesetzeswortlaut

§ 13 ErbStG · Steuerbefreiungen (amtlicher Auszug)

amtlicher Text

Absatz 1

Steuerfrei bleiben 1. a) Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 41 000 Euro nicht übersteigt, b) andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nicht nach Nummer 2 befreit sind, beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 12 000 Euro nicht übersteigt, c) Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke und andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nicht nach Nummer 2 befreit sind, beim Erwerb durch Personen der Steuerklassen II und III, soweit der Wert insgesamt 12 000 Euro nicht übersteigt.

Amtlicher Gesetzestext · Auszug · Gesetze im Internet · ErbStG – zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)

Steuerstoff-Erklärung

§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG enthält besondere Freibeträge für Hausrat und bestimmte andere bewegliche Gegenstände. Die Regelung gilt sowohl beim Erwerb von Todes wegen als auch bei Schenkungen unter Lebenden. • Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücken: bis 41.000 Euro nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG. • Andere bewegliche körperliche Gegenstände: bis 12.000 Euro nach § 13 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG.

Worum geht es?

§ 13 Abs. 1 Nr. 1c ErbStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (Abs. 1, Nr. 1c) und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG enthält besondere Freibeträge für Hausrat und bestimmte andere bewegliche Gegenstände. Die Regelung gilt sowohl beim Erwerb von Todes wegen als auch bei Schenkungen unter Lebenden.
  • Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücken: bis 41.000 Euro nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG.
  • Andere bewegliche körperliche Gegenstände: bis 12.000 Euro nach § 13 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG.
  • Bei Erwerbern der Steuerklasse II oder III gilt für die nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 1b ErbStG begünstigten Gegenstände insgesamt ein gemeinsamer Freibetrag von 12.000 Euro nach § 13 Abs. 1 Nr. 1c ErbStG.
  • § 13 Abs. 1 Satz 2 ErbStG schließt bestimmte Vermögensgegenstände von den Freibeträgen aus. Dazu gehören insbesondere:

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